Bestechlichkeitsvorwurf gegen Ex-Polizeichef: Streit um Telefonmitschnitt
- Der ehemals ranghöchste uniformierte Polizeibeamte des Landes steht zum zweiten Mal vor Gericht. (Archivbild)
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Stuttgart. Im Prozess gegen einen früheren Inspekteur der Polizei in Baden Württemberg steht ein zentraler Beweis plötzlich infrage. Die Verteidigung bezweifelt die Echtheit eines Telefonmitschnitts, der im Verfahren wegen Bestechlichkeit eine wichtige Rolle spielt.
Nach Angaben der Anwältin gebe es konkrete Hinweise darauf, dass die Datei teilweise verfälscht sein könnte. Deshalb soll ein Sachverständiger den Mitschnitt technisch untersuchen. Das Gespräch bildet den Kern des zweiten Gerichtsverfahrens gegen den 53 Jahre alten Beamten.
Vorwurf der Bestechlichkeit vor Gericht
Die Staatsanwaltschaft wirft dem ehemaligen ranghöchsten uniformierten Polizeibeamten des Landes vor, einer jungen Hauptkommissarin berufliche Vorteile angeboten zu haben. In dem Telefonat soll er erklärt haben, er könne sie „zu 1.000 Prozent“ durch das Auswahlverfahren für den höheren Polizeivollzugsdienst bringen.
Nach Darstellung der Anklage verknüpfte er diese Aussicht mit einer sexuellen Beziehung. Berufliche Förderung sei dabei mit Zärtlichkeiten und sexuellen Gefälligkeiten verbunden worden. Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass ein solches Angebot gegen seine Dienstpflichten verstoßen würde.
Die Kommissarin meldete den Vorfall nach dem Gespräch der Landespolizeipräsidentin.
Freispruch im ersten Verfahren
Bereits zuvor hatte sich der Beamte vor Gericht verantworten müssen. Im ersten Prozess ging es um den Vorwurf, eine junge Kommissarin bei einem Kneipenbesuch sexuell bedrängt zu haben. Das Landgericht Stuttgart sprach den Mann im Juli frei. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Vorwurf der Bestechlichkeit war damals nicht Teil der Anklage. Im aktuellen Verfahren will sich der Angeklagte nach Angaben seiner Verteidigung weder zur Sache noch zu seiner Person äußern.
Gericht lehnt Einstellung des Verfahrens ab
Die Verteidigung hatte versucht, das Verfahren noch vor Verlesung der Anklage einstellen zu lassen. Das Gericht wies den Antrag jedoch zurück.
Die Anwälte argumentierten, ihr Mandant dürfe nicht mehrfach wegen derselben Tat angeklagt werden. Sie sehen den Kneipenbesuch und das spätere Skype Telefonat als rechtlich zusammenhängend. Das Gericht folgte dieser Einschätzung nicht. Nach Auffassung der Vorsitzenden Richterin handelt es sich um zwei getrennte Geschehen.
Für den Angeklagten gilt weiterhin die Unschuldsvermutung bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung. dpa/red
Autor:Cornelia Bauer aus Speyer |
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