Baden-Württemberg: Corona-Verordnung Sport
Schultests reichen aus

Beim Sport in der Halle gilt in Baden-Württemberg die 3G-Regel, mit den bekannten Ausnahmen für Menschen mit Booster-Impfung, und deren Impfung noch keine sechs Monate her ist. Für Jugendliche reicht der Schultest | Foto: JeppeSmedNielsen/pixabay.com
  • Beim Sport in der Halle gilt in Baden-Württemberg die 3G-Regel, mit den bekannten Ausnahmen für Menschen mit Booster-Impfung, und deren Impfung noch keine sechs Monate her ist. Für Jugendliche reicht der Schultest
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Baden-Württemberg. Auch für den Sport in Baden-Württemberg ergeben sich durch die geänderte Corona-Verordnung neue Regelungen. Durch die Anpassung der Corona-Verordnung Sport, die gestern notverkündet wurde und die heute in Kraft tritt, wurden diese Änderungen präzisiert. Das baden-württembergische Kultusministerium informierte die Vereine.

Änderungen für den Sport

Veranstaltungen
Nach der Corona-Verordnung dürfen Veranstaltungen in der Alarmstufe II mit höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität und mit maximal 750 Besucherinnen und Besuchern durchgeführt werden. Unverändert bleiben die Zutrittsregelungen und Kapazitätsbeschränkungen in den übrigen Stufen.
In der Alarmstufe II kann der Ausschank und Konsum von alkoholischen Getränken an Sportstätten, Verkehrs- und Begegnungsflächen sowie sonstigen öffentlichen Orten von der zuständigen Ortspolizeibehörde künftig untersagt werden.

Sportausübung
In den Alarmstufen gilt, dass erwachsene Sportlerinnen und Sportler sowie ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer nur dann Zutritt zu Sportstätten und Bädern haben, wenn sie geimpft oder genesen sind. In der Alarmstufe II ist für die Sportausübung in geschlossenen Räumen zusätzlich ein negativer Antigen- oder PCR-Testnachweis erforderlich (2G+). Dabei sind Personen mit einer Boosterimpfung von der Testpflicht bei der 2G-Regelung ausgenommen. Zudem werden folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:
- Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind,
- Genesene, deren Infektion nachweislich maximal sechs Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis / PCR-Test erfolgen).
Bisher war die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und ärztlich verordneter Reha-Sport ohne Testnachweis möglich. Künftig müssen nicht immunisierte Personen hierfür einen Antigen- oder PCR-Testnachweises vorlegen (3G).

Für Jugendliche reicht der Schultest

Nicht umgesetzt wird die für den Beginn der Weihnachtsferien angekündigte Aufhebung der erleichterten Zutritts- und Testnachweisregelungen für zwölf- bis 17-Jährige. Insofern hat diese Personengruppe weiterhin ohne Nachweis Zutritt zu Sportstätten und Bädern. Dies gilt allerdings nur in Zeiträumen, in denen an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilgenommen wird. In den Ferien müssen in der Alarmstufe II sechs- bis 17-jährige Schülerinnen und Schüler für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Hierbei können bei immunisierten Schülerinnen und Schülern die oben im Zusammenhang mit der 2G-Regelung genannten Alternativen zum zusätzlichen Testnachweis zur Anwendung kommen. In den übrigen Stufen gilt diese Testnachweispflicht für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler in diesem Altersbereich. rk/ps

Corona-Verordnung Sport

Die aktuelle Verordnung finden Sie wie immer auf der Internetseite des Kultusministeriums Baden-Württemberg unter dem https://km-bw.de/CoronaVO+Sport.

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Autor:

Roland Kohls aus Mannheim

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