Coronavirus Baden-Württemberg
Corona-Verordnung Schule notverkündet

Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung Schule notverkündet | Foto:  Alexandra_Koch/Pixabay
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Baden-Württemberg. Das Kultusministerium hat am Freitag, 26. November, die Corona-Verordnung Schule notverkündet. Damit gelten ab Montag, 29. November, angepasste Regeln zum Schulbetrieb unter Corona-Bedingungen. Änderungen gibt es dabei für den Sportunterricht, den Musikunterricht, für Schulveranstaltungen und für mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen. „Die aktuelle Lage ist sehr dynamisch und aufgrund des hohen Infektionsgeschehens in der Gesellschaft müssen wir auch an den Schulen unsere Sicherheitszäune hochfahren“, sagt Kultusministerin Theresa Schopper. Sie ergänzt: „Klar ist dabei auch: Wir justieren bei unseren Maßnahmen nach, falls dies nach den Abwägungen der verschiedenen Aspekte erforderlich wird. Genauso klar ist, dass uns nur die Impfung aus dem Corona-Schlamassel heraushilft – und hier haben wir alle einen Beitrag zu leisten.“

Regelungen für Sport- und Musikunterricht

Der fachpraktische Sportunterricht darf künftig in den Alarmstufen I und II nur noch kontaktfrei erfolgen. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Unterricht zur Prüfungsvorbereitung für die Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, sowie für die Basis- und Leistungskurse Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 an allgemein bildenden und beruflichen Gymnasien sowie an Gemeinschaftsschulen. Für den Musikunterricht gilt in den Alarmstufen, dass beim Singen und beim Musizieren mit Blasinstrumenten ein Mindestabstand von zwei Metern in alle Richtungen eingehalten werden muss. Das Spielen von Blasinstrumenten ist nur im Freien oder in sehr großen Räumen wie beispielsweise der Aula erlaubt. Das Singen ist in geschlossenen Räumen nur mit Maske erlaubt, im Freien kann die Maske abgesetzt werden.

Außerunterrichtliche Veranstaltungen und Schulveranstaltungen

Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind bis zum 31. Januar 2022 untersagt. Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen im Ausland waren bereits untersagt, mit dieser Regelung sind nun auch noch derartige Veranstaltungen im Inland untersagt. Hierfür gibt es aber eine Übergangsfrist, damit sich die Schulen darauf einstellen können - diese läuft bis Mittwoch, 1. Dezember. Danach sind mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen auch im Inland untersagt. Schulveranstaltungen können künftig nicht mehr generell nach den Regelungen der Corona-Verordnung Schule stattfinden, die 3G und Maskenpflicht vorsehen. Für öffentliche Schulveranstaltungen oder Veranstaltungen, die nicht in der Schule stattfinden, gelten die Regelungen der allgemeinen Corona-Verordnung des Landes, die teilweise 2G+-Regelungen vorsehen. Für Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und Sitzungen der weiteren schulischen Gremien, die in der Schule stattfinden und nicht-öffentlich sind, gelten aber weiterhin die schulischen Regeln.

Schülerausweis als Testnachweis

Bisher konnten Schüler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich mit dem Schülerausweis im außerschulischen Bereich von Testpflichten befreien. Diese Regelung gilt mit dem Inkrafttreten der neuen Corona-Hauptverordnung des Landes nicht mehr. Für sie gelten also regulär die 2G+-, 2G- oder 3G-Vorschriften der Corona-Hauptverordnung. Die Ausnahme für die Schüler im Alter von zwölf bis 17 Jahren besteht vorerst weiter, die Pläne der Landesregierung sehen aber vor, diese Ausnahme mit Beginn der Weihnachtsferien auslaufen zu lassen. „Für die Schülerinnen und Schüler, die 18 Jahre oder älter sind, bestand schon länger ein Impfangebot. Für die Schülerinnen und Schüler ab zwölf Jahren besteht eine Impfempfehlung seit August. Ich mahne und appelliere deswegen noch einmal: Lassen Sie, lasst Euch impfen.“ ps

Weitere Informationen:

Die Corona-Verordnung Schule ist auf der Webseite des Kultusministeriums eingestellt.

Autor:

Jessica Bader aus Mannheim

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