Hilfsmaßnahmen für Arbeitnehmer in der Pandemie
Staatliche Unterstützung

Die Maßnahmen verpflichten unter anderem Arbeitgeber dazu, Mitarbeitern das Arbeiten im Home-Office zu ermöglichen - sofern die Tätigkeit es zulässt   | Foto: Lukas Bieri/Pixabay
  • Die Maßnahmen verpflichten unter anderem Arbeitgeber dazu, Mitarbeitern das Arbeiten im Home-Office zu ermöglichen - sofern die Tätigkeit es zulässt
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Coronavirus. Für viele Arbeitnehmer ist die Corona-Pandemie mehr als nur eine Zeit ohne Shopping, ohne Kino- oder Restaurantbesuche. Sie ist vor allem eine Zeit voller existenzieller Ängste. Machtlos ausgeliefert, unverschuldet hineingeraten, Ausgang ungewiss. Um die wirtschaftlichen Folgen für Arbeitnehmer abzufedern, hat die Bundesregierung einige Maßnahmen beschlossen. Die ARAG Experten geben einen Überblick.

Anspruch auf Home-Office

Sofern die Tätigkeiten es zulassen, sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten das Arbeiten im Home-Office zu ermöglichen. So sollen Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zur Arbeit auf ein Minimum reduziert werden. Diese Schutzmaßnahme wurde verlängert und gilt nun bis 30. April. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass Beschäftigte nicht verpflichtet sind, das Home-Office zu nutzen.

Arbeitsschutz im Betrieb

Beschäftigte, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist, müssen natürlich ebenso vor einer Infektion geschützt werden. Dazu enthält die Corona-Arbeitsschutzverordnung verschiedene zusätzliche Maßnahmen, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten und um Betriebe weiter offen halten zu können.
In Betrieben ab zehn Mitarbeitern soll beispielsweise in möglichst kleinen Gruppen zeitversetzt gearbeitet werden. Außerdem sollen jedem Mitarbeiter zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen, wenn Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden müssen. Ist das nicht möglich oder kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Auch eine verstärkte Lüftung müssen Chefs sicherstellen und Arbeitsmittel sollen nach Möglichkeit nur jeweils von einer Person verwendet werden.

Entgeltfortzahlung

Sind Beschäftigte arbeitsfähig und arbeitsbereit, können aber aufgrund einer Corona-bedingten Betriebsschließung nicht beschäftigt werden, sind Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, den Mitarbeitern weiterhin Lohn zu zahlen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die ausgefallenen Arbeitszeiten nicht nachgearbeitet werden müssen.

Entschädigung bei Quarantäne

Mitarbeiter, die vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt werden, haben Anspruch auf Entschädigung. Für die Dauer der Quarantäne, längstens aber für sechs Wochen, erhalten sie daher von ihrem Arbeitgeber eine Zahlung in Höhe des Nettolohnes. Diese Kosten werden dem Arbeitgeber von der zuständigen Behörde erstattet. Ab der siebten Woche zahlt der Staat die Leistungen in Höhe des Krankengeldes weiter. Die ARAG Experten betonen, dass diese Regelung nur für Covid-19-Infizierte gilt. ps

Weitere Informationen:

Weitere Informationen gibt es unter www.arag.de

Autor:

Jessica Bader aus Mannheim

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