Zu geringe E‑Auto‑Reichweite: Käufer können Vertrag lösen

Liegt die tatsächliche Reichweite eines E-Autos deutlich unter der vom Hersteller angegebenen Reichweite, kann dies zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen. | Foto: dpa
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E-Auto-Reichweite. Weicht die tatsächliche Reichweite eines Elektroautos deutlich von der Herstellerangabe ab, kann das einen Rücktritt vom Kaufvertrag ermöglichen. Ein Urteil des Landgerichts Wuppertal zeigt, dass eine spürbar geringere Reichweite als zugesichert als Sachmangel gelten kann.

Im entschiedenen Fall lag die reale Reichweite rund 18 Prozent unter der angegebenen WLTP-Reichweite. Das zeigte sich bereits im ersten Jahr nach dem Kauf. Nach Ansicht des Gerichts kann eine Abweichung von mehr als zehn Prozent erheblich sein.

Der Käufer konnte das Fahrzeug nach einem längeren Rechtsstreit zurückgeben. Der Kaufpreis wurde ihm samt Zinsen erstattet. Allerdings wurde eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer abgezogen.

Deutliche Abweichung kann rechtlich als Mangel gelten

Entscheidend ist laut Gericht, ob die Differenz zur Herstellerangabe erheblich ist. Liegt die Reichweite dauerhaft deutlich darunter, kann dies als Sachmangel gelten. In solchen Fällen kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung des Kaufvertrags infrage.

Gutachten meist nötig, um Abweichung zu belegen

Ein solcher Anspruch muss allerdings nachgewiesen werden. Der Automobilclub von Deutschland weist darauf hin, dass dafür in der Regel ein unabhängiges Sachverständigengutachten erforderlich ist.

Denn die tatsächliche Reichweite eines Elektroautos hängt stark von den Fahrbedingungen ab. Einfluss haben unter anderem:

  • Fahrgeschwindigkeit
  • Außentemperaturen
  • Steigungen oder Gefälle auf der Strecke

Wer eine dauerhaft deutlich geringere Reichweite feststellt, lässt die Abweichung daher meist zunächst technisch prüfen und holt rechtlichen Rat ein. Das Urteil zeigt, dass größere Unterschiede zur Herstellerangabe rechtlich relevant sein können. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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