Zollbestimmungen Souvenirs: Diese Freigrenzen gelten bei Rückkehr

Symbolbild: Teure Souvenirs, Alkohol oder Muschelschmuck können bei der Rückreise schnell Abgaben auslösen. Ein Überblick über Freigrenzen, Mengenlimits und typische Problem-Mitbringsel. | Foto: kamiphotos/stock.adobe.com
  • Symbolbild: Teure Souvenirs, Alkohol oder Muschelschmuck können bei der Rückreise schnell Abgaben auslösen. Ein Überblick über Freigrenzen, Mengenlimits und typische Problem-Mitbringsel.
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Zollbestimmungen Souvenirs. Abgaben, Nachzahlungen oder sogar Beschlagnahmungen lassen sich oft vermeiden, wenn vor der Rückreise klar ist, welche Freigrenzen gelten und welche Mitbringsel problematisch sind.

Typisch ist der Urlaubskauf, der erst am Flughafen auffällt: eine Flasche Spirituose, eine teure Handtasche oder Muschelschmuck. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. weist darauf hin, dass schon wenige Minuten Vorbereitung helfen, um Wertgrenzen, Mengenlimits und Einfuhrverbote richtig einzuordnen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Reisen innerhalb der Europäischen Union und Rückkehr aus Nicht-EU-Ländern. Davon hängt ab, ob vor allem Mengen oder vor allem der Gesamtwert der Einkäufe über mögliche Abgaben entscheidet.

Innerhalb der EU: meist abgabenfrei, aber nicht grenzenlos

Bei Reisen in einem der 27 EU-Mitgliedstaaten sind Mitbringsel für den persönlichen Gebrauch oder als Geschenk in der Regel ohne Zoll und Einfuhrumsatzsteuer möglich. Ganz ohne Grenzen geht es dennoch nicht.

Der Zoll orientiert sich bei Alkohol, Kaffee und Tabakwaren an sogenannten Richtmengen. Werden diese deutlich überschritten, kann geprüft werden, ob die Waren noch für den Eigenbedarf gedacht sind oder doch für den Weiterverkauf.

Außerdem gilt: Duty-Free-Einkäufe können auch innerhalb der EU anmeldepflichtig sein und dann können Einfuhrabgaben anfallen.

Außerhalb der EU: entscheidend sind feste Wertfreigrenzen

Bei der Rückkehr aus Nicht-EU-Staaten wie der Türkei, Ägypten, Thailand, den USA oder der Schweiz kommt es neben Art und Menge vor allem auf den Gesamtwert der mitgebrachten Waren an.

Abgabenfrei sind Waren bis zu folgenden Summen pro Person:

  • bis zu 430 Euro bei Einreise mit Flugzeug oder Schiff
  • bis zu 300 Euro bei Einreise mit Auto, Bahn oder Reisebus
  • bis zu 175 Euro für Kinder unter 15 Jahren, unabhängig vom Verkehrsmittel

Die Wertgrenzen gelten strikt pro Person und können nicht auf mehrere Reisende zusammengerechnet werden.

Ein für viele teures Detail: Liegt ein einzelner Gegenstand über der Freigrenze, entfällt für diesen Artikel die Steuerbefreiung komplett. Dann wird nicht nur der Teil über der Grenze fällig, sondern der Gesamtwert des Gegenstands. Das kann etwa bei Schmuck, einer Designerhandtasche oder einem hochpreisigen Smartphone relevant werden.

Alkohol und Tabak: zusätzlich gelten Mengenlimits

Neben den Wertgrenzen gibt es für Genussmittel weitere Beschränkungen. Wer aus einem Nicht-EU-Land einreist, darf ab 17 Jahren unter anderem folgende Mengen abgabenfrei mitbringen:

  • ein Liter Spirituosen mit mehr als 22 Volumenprozent oder alternativ zwei Liter alkoholische Getränke mit geringerem Alkoholgehalt
  • vier Liter nicht schäumender Wein
  • 16 Liter Bier

Bei Tabakwaren gelten ebenfalls feste Vorgaben. Wird zum Beispiel mehr als 200 Zigaretten eingeführt, können Einfuhrabgaben anfallen. Das kann auch Duty-Free-Einkäufe betreffen.

Diese Souvenirs können am Zoll scheitern

Besonders heikel sind Mitbringsel, die unter Artenschutz oder spezielle Einfuhrregeln fallen. Dazu zählen laut Einordnung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. unter anderem Produkte aus geschützten Tieren oder Pflanzen.

Typische Beispiele:

  • Schmuck aus Korallen
  • Produkte aus Elfenbein, Schildpatt oder Reptilienleder
  • bestimmte Muschelarten

Auch Pflanzen, Knollen, Samen und bestimmte Lebensmittel tierischen Ursprungs können strengen Vorschriften unterliegen, weil über Reisegepäck Schädlinge oder Krankheiten eingeschleppt werden können. Tierische Produkte können zudem veterinärrechtlich geprüft und an der Grenze beschlagnahmt werden.

Nachgeahmte oder gefälschte Markenartikel sind im Rahmen privater Nutzung und innerhalb der Freigrenzen grundsätzlich möglich. Werden jedoch größere Mengen im Gepäck gefunden, kann der Verdacht auf Weiterverkauf entstehen. Dann drohen Beschlagnahmung und strafrechtliche Folgen.

Medikamente und Nahrungsergänzung: nur für den Eigenbedarf

Auch Medikamente können beim Rückflug eine Rolle spielen, etwa wenn Präparate im Ausland günstiger oder höher dosiert erhältlich sind. Grundsätzlich ist die Einfuhr für den eigenen Bedarf möglich. Als Orientierung gilt ein Vorrat für höchstens drei Monate. Das kann auch hochdosierte Nahrungsergänzungsmittel oder pflanzliche Mittel betreffen, die in Deutschland als Arzneimittel eingestuft werden.

Zusätzlich ist möglich, dass einzelne Inhaltsstoffe artenschutzrechtlich relevant sind, etwa bei bestimmten Cremes oder Naturprodukten.

Antiquitäten und Kulturgegenstände: oft genehmigungspflichtig

Für archäologische Funde, antike Münzen, historische Skulpturen und andere Kulturgegenstände gelten häufig strenge Ausfuhr- und Einfuhrvorschriften. Oft ist eine behördliche Genehmigung nötig. Diese Regeln sollen illegale Ausfuhren und Handel mit Kulturgütern eindämmen.

Kaufbelege: bei Kontrollen kann der Wert sonst geschätzt werden

Bei größeren Einkäufen hilft es, Quittungen aufzubewahren. Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., weist darauf hin, dass der Zoll den Warenwert schätzen darf, wenn kein Nachweis möglich ist. Das kann für Reisende ungünstig ausfallen.

Praktisch kann auch sein, bereits vor der Reise vorhandene, hochwertige Gegenstände im Zweifel nachweisen zu können, damit sie bei einer Kontrolle nicht als Neuanschaffung gewertet werden.

Als zusätzliche Orientierung nennt die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. die kostenlose App „Zoll und Reise“, die auch offline genutzt werden kann. Für nachgesandte Waren per Post oder Fracht gelten teils andere und strengere Regeln.

Wer Freigrenzen, Mengenlimits und sensible Warengruppen vor dem Rückflug kurz prüft, reduziert das Risiko von Nachzahlungen und Ärger deutlich.

Autor:

Thorsten Kornmann aus Karlsruhe

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