Vertragsangebot per WhatsApp: Nur vier Wochen gültig

Vier Wochen müssen genügen, um einen per Messenger verschickten Vertrag einzugehen - danach ist das Angebot nicht mehr bindend, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden hat. | Foto: dpa
  • Vier Wochen müssen genügen, um einen per Messenger verschickten Vertrag einzugehen - danach ist das Angebot nicht mehr bindend, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden hat.
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Vertragsangebot per Messenger. Ein Angebot über WhatsApp oder andere Messenger ist rechtlich nur begrenzte Zeit gültig. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main kann eine Annahme in der Regel höchstens innerhalb von vier Wochen erfolgen.

Im Alltag werden Absprachen oft schnell per Messenger getroffen. Rechtlich gilt eine solche Nachricht jedoch als sogenannter „Antrag unter Abwesenden“. Das bedeutet, dass der Absender nicht davon ausgehen muss, dass die andere Person die Nachricht sofort liest oder direkt antwortet.

Gericht setzt Annahmefrist auf maximal vier Wochen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte klar, dass für solche Angebote eine Annahmefrist von längstens vier Wochen gilt. Damit werden Messenger-Nachrichten rechtlich ähnlich behandelt wie Angebote per E-Mail oder SMS. Grundlage war ein Urteil mit dem Aktenzeichen 9 U 27/25.

Aktiengeschäft zwischen Bekannten löst Rechtsstreit aus

Ausgangspunkt war ein Streit um den Rückkauf von Aktien im Wert von 150.000 Euro. Ein Cafébetreiber hatte in den Jahren zuvor Aktien einer Gesellschaft aus dem Umfeld eines Bekannten gekauft. Ende Oktober vereinbarten beide zunächst, diese Aktien gegen andere Anteile zu tauschen.

Der Kläger erklärte später, der Beklagte habe ihm am Sonntag, 15. Oktober, per WhatsApp angeboten, die getauschten Aktien unter bestimmten Bedingungen zurückzukaufen. Voraussetzung sei gewesen, dass sich der Kurs negativ entwickelt. Der Kläger nahm dieses Angebot nach eigenen Angaben am Dienstag, 14. November, an und verlangte vor Gericht 150.000 Euro gegen Rückübertragung der Aktien.

31 Tage zwischen Angebot und Annahme

Das Landgericht hatte dem Kläger zunächst recht gegeben. In der Berufung entschied das Oberlandesgericht jedoch anders und wies die Klage ab.

Die Richter ließen offen, ob es das WhatsApp-Angebot tatsächlich gab. Selbst wenn ein Angebot vorgelegen hätte, wäre die Annahme zu spät erfolgt. Zwischen dem mutmaßlichen Angebot am 15. Oktober und der Annahme am 14. November lagen 31 Tage.

Nach Ansicht des Gerichts musste der Beklagte nach dieser Zeit nicht mehr mit einer Annahme rechnen. Auch bei wirtschaftlich bedeutenden oder komplexen Geschäften gehe die Rechtsprechung grundsätzlich von einer maximalen Annahmefrist von vier Wochen aus.

Die verspätete Zustimmung wertete das Gericht deshalb rechtlich als neues Angebot des Klägers. Dieses hatte der Beklagte jedoch nicht angenommen. Damit kam kein verbindlicher Rückkaufvertrag zustande. Für Absprachen über Messenger bedeutet das Urteil, dass Angebote nicht unbegrenzt offen bleiben, sondern meist spätestens nach vier Wochen ihre Wirkung verlieren. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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