Urteil: Rollstuhlfahrerin kann Hochbeet nicht von der Steuer absetzen
- Hochbeet und Gartenumbau sind laut Bundesfinanzhof keine außergewöhnliche Belastung.
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Urteil. Die Kosten für ein Hochbeet und begleitende Gartenumbauten lassen sich nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen, auch wenn sie die Gartenarbeit im Rollstuhl erst ermöglichen. Darauf weist der Infodienst Recht und Steuern der Landesbausparkassen (LBS) unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs hin. Entscheidend ist die steuerliche Einordnung als nicht zwangsläufige Ausgabe.
Im konkreten Fall hatte eine Frau, die auf einen Rollstuhl angewiesen ist, vor ihrem Einfamilienhaus Hochbeete errichten lassen. Zu den Umbauarbeiten gehörte auch eine gepflasterte Fläche vor den Beeten. Die Gesamtkosten lagen bei gut 6.000 Euro. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Ausgaben nicht an, der Gang zum Bundesfinanzhof blieb ebenfalls erfolglos.
Warum das Finanzamt hier keine außergewöhnliche Belastung sieht
Als außergewöhnliche Belastungen kommen nach der Rechtsprechung nur Aufwendungen in Betracht, die einem Steuerzahler zwangsläufig entstehen. Gemeint sind Kosten, denen man sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, etwa Krankheitskosten oder Ausgaben zur Befriedigung des existenziellen Wohnbedarfs.
Der Bundesfinanzhof ordnete das Errichten von Hochbeeten dagegen dem Freizeitverhalten zu. Gartenarbeit sei grundsätzlich frei gewählt und damit nicht zwangsläufig. Deshalb seien die Ausgaben steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das Urteil erging unter dem Aktenzeichen VI R 25/20.
Praktisch bedeutet das: Auch wenn ein Umbau persönlich sinnvoll ist, entscheidet für die Steuer die Frage, ob es sich um unvermeidbare Aufwendungen oder um eine frei gewählte Lebensgestaltung handelt.
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Autor:Laura Lüttmann aus Neustadt/Weinstraße |
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