Unberechtigte Forderungen abwehren: Nicht vorschnell zahlen
- Selbst wenn bei unberechtigten Zahlungsaufforderungen ein Inkassobüro eingeschaltet wird, sollte man sich davon nicht unter Druck setzen lassen.
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Unberechtigte Forderungen. Wer eine Rechnung für nie bestellte Online-Dienste bekommt, muss meist nicht zahlen, wenn kein klar kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist.
Betroffene berichten nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW von Schreiben zu Marken wie Astrolonova, Fitnovaness, Novavitalia oder Bongochat. Die Namen klingen unterschiedlich, gehören aber demnach zum selben Unternehmen, der Margot Brands Limited aus Hong Kong.
Entscheidend ist, ob nach deutschem Recht ein wirksamer Vertrag entstanden ist. Dafür müssen Verbraucher vor der Bestellung klar erkennen können, welche Kosten und Bedingungen gelten. Eine kostenpflichtige Bestellung wird in der Regel erst über einen eindeutig beschrifteten Button bestätigt, etwa mit der Aufschrift «zahlungspflichtig bestellen».
Ohne klare Kostenangabe ist die Rechnung meist nicht wirksam
Fehlt ein solcher Hinweis oder ist gar keine Anmeldung bekannt, ist die Forderung nach Einschätzung der Verbraucherschützer in aller Regel ungültig. Drohungen mit Inkassokosten, zusätzlichen Gebühren oder einem Schufa-Eintrag ändern daran zunächst nichts.
Sinnvoll ist dann vor allem eine nachweisbare Reaktion, damit später belegt werden kann, dass die Forderung bestritten wurde. Die Verbraucherzentrale NRW stellt dafür einen Musterbrief bereit.
- Nicht vorschnell überweisen, solange kein kostenpflichtiger Vertrag nachvollziehbar ist.
- Der Forderung schriftlich widersprechen und klar mitteilen, dass kein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen wurde.
- Den Widerspruch nachweisbar verschicken, etwa per Einschreiben oder per E-Mail mit Lesebestätigung. Eine Kopie an die eigene E-Mail-Adresse kann den Versand zusätzlich dokumentieren.
- Rechnungen, Mahnungen und weitere Schreiben geordnet aufbewahren, falls der Fall später rechtlich geprüft wird.
- Auch bei einem Inkassobüro bleibt die Forderung nicht automatisch wirksam. Die rechtliche Grundlage muss weiterhin bestehen.
- Bei Verdacht auf einen Betrugsversuch kommt eine Strafanzeige bei der Polizei in Betracht. Das ist auch über die Onlinewachen möglich.
- Wenn persönliche Daten unzulässig verwendet wurden, kann zusätzlich der zuständige Landesdatenschutzbeauftragte informiert werden.
Für Angeschriebene zählt damit vor allem, Ruhe zu bewahren, die Forderung schriftlich zu bestreiten und alle Unterlagen zu sichern. dpa/red
Autor:Sarah Isele aus Mannheim-Nord |