Steuererklärung rechtzeitig abgeben: Für wen die Frist Ende Juli gilt

Nur wer Hilfe von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt, hat für die Steuererklärung länger Zeit. (zu dpa: «Wer seine Steuererklärung bis Ende Juli einreichen muss») | Foto: dpa
  • Nur wer Hilfe von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt, hat für die Steuererklärung länger Zeit. (zu dpa: «Wer seine Steuererklärung bis Ende Juli einreichen muss»)
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Steuererklärung rechtzeitig abgeben. Viele Arbeitnehmer müssen ihre Steuererklärung für das vergangene Jahr verpflichtend einreichen. Die Frist endet am 31. Juli. Wer dazu verpflichtet ist und den Termin verpasst, muss mit einem automatischen Verspätungszuschlag rechnen.

Betroffen sind vor allem Steuerzahlerinnen und Steuerzahler mit zusätzlichen Einkünften oder bestimmten Steuerklassenkombinationen. Nach Angaben des Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) besteht eine Abgabepflicht unter anderem dann, wenn neben dem Gehalt weitere Einnahmen erzielt wurden oder staatliche Lohnersatzleistungen geflossen sind.

Diese Steuerzahler müssen die Erklärung abgeben

Zur verpflichtenden Abgabe zählen laut Lohi beispielsweise Personen, die

  • nicht versteuerte Einkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr hatten, etwa durch Vermietung,
  • mit dem Ehepartner gemeinsam veranlagt sind und die Steuerklassenkombination 3 und 5 oder 4 mit Faktor nutzen,
  • verheiratet sind, aber eine Einzelveranlagung wählen,
  • Freibeträge etwa für höhere Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte eintragen ließen,
  • Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen haben, etwa Elterngeld oder Arbeitslosengeld,
  • mehrere Jobs haben und deshalb in einem Beschäftigungsverhältnis die Steuerklasse 6 gilt,
  • eine Rente erhalten, die über dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro liegt,
  • vom Finanzamt ausdrücklich zur Abgabe aufgefordert wurden.

Verspätungszuschlag steigt mit jedem Monat

Wird die Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben, setzen Finanzämter automatisch einen Verspätungszuschlag fest. Dieser liegt bei 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer pro angefangenem Monat. Mindestens werden jedoch 25 Euro pro Monat berechnet.

Unklarheiten über eine mögliche Abgabepflicht lassen sich direkt beim zuständigen Finanzamt klären.

Wer Unterstützung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein nutzt, hat deutlich mehr Zeit. In diesen Fällen verlängert sich die Abgabefrist automatisch bis zum 1. März. Erfahrungsgemäß steigt rund um den Stichtag allerdings die Nachfrage nach Beratungsterminen.

Liegt ein triftiger Grund vor, etwa eine Krankheit oder ein Umzug, kann beim Finanzamt schriftlich eine kurze Fristverlängerung beantragt werden. Wer die eigene Pflicht frühzeitig klärt, vermeidet zusätzliche Gebühren und Zeitdruck. dpa/red

Autor:

Cornelia Bauer aus Speyer

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