Stellplatz untervermieten oder kündigen: Das gilt für Mieter
- Wenn ein gemieteter Stellplatz oder eine Garage ungenutzt bleibt, entscheidet der Mietvertrag, ob eine separate Kündigung möglich ist oder nur eine Untervermietung mit Zustimmung in Frage kommt.
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Stellplatz untervermieten. Wer den gemieteten Stellplatz oder die Garage nicht nutzt, kann je nach Vertrag oft kündigen oder mit Zustimmung des Vermieters untervermieten.
Viele Wohnungen werden zusammen mit einem Stellplatz oder einer Garage vermietet. Wenn der Platz im Alltag plötzlich überflüssig wird, zählt vor allem, wie die Vermietung im Vertrag geregelt ist. Darauf weist das R+V Infocenter unter Berufung auf eine juristische Einordnung von Céline-Estelle Zinkel hin.
Ob eine Kündigung möglich ist, hängt davon ab, ob Wohnung und Stellplatz gemeinsam oder über getrennte Verträge vermietet wurden. Gibt es einen eigenen Vertrag für den Stellplatz, lässt er sich in der Regel separat kündigen. Häufig gilt dabei eine Frist von drei Monaten. Ist der Stellplatz dagegen Teil eines gemeinsamen Mietvertrags, ist eine einzelne Kündigung des Parkplatzes meist nicht möglich.
Untervermietung: Zustimmung nötig und Haftung bleibt beim Mieter
Neben der Kündigung kommt eine Untervermietung in Betracht. Dafür ist jedoch die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Diese sollte vorab eingeholt und am besten schriftlich festgehalten werden. Einen Anspruch auf Zustimmung gibt es beim Stellplatz laut R+V Infocenter grundsätzlich nicht.
Wichtig im Alltag ist auch die Rollenverteilung im Vertrag. Vertragspartner bleibt der ursprüngliche Mieter. Das bedeutet, die Miete wird weiterhin an den Vermieter gezahlt und der Mieter haftet auch für Schäden oder Vertragsverstöße durch den Untermieter.
Praktisch kann es helfen, diese Punkte vorab zu klären:
- Ob für den Stellplatz ein eigener Mietvertrag existiert oder er Teil des Wohnraummietvertrags ist.
- Welche Kündigungsfrist im Stellplatzvertrag steht. Häufig sind es drei Monate.
- Ob und wie die Zustimmung zur Untervermietung schriftlich dokumentiert wird.
- Dass die Untermiete grundsätzlich frei vereinbart werden kann, während die Pflichten aus dem Hauptvertrag beim Mieter bleiben.
Unterm Strich entscheidet der Mietvertrag darüber, ob sich der Stellplatz lösen lässt oder nur mit Erlaubnis weitergegeben werden kann. [red]
Autor:Thorsten Kornmann aus Karlsruhe |