Spurwechsel-Unfall: Wann Autofahrer nicht mithaften
- Viele Spuren - viel Verkehr: Wenn dann auch noch die Streifen gewechselt werden, wird's schnell unübersichtlich und riskant.
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Spurwechsel auf der Autobahn. Kommt es beim Wechsel der Fahrspur zu einem Unfall, haftet in vielen Fällen derjenige, der die Spur wechselt. Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein zeigt, dass bloße Vermutungen über ein mögliches Fehlverhalten anderer Fahrer nicht ausreichen, um die Verantwortung zu teilen.
Ausgangspunkt war ein Unfall auf einer dreispurigen Autobahn. Ein Lastwagen fuhr auf der rechten Spur, als der Verkehr in Höhe einer Ausfahrt stockte. Der Fahrer wollte deshalb auf die mittlere Spur wechseln. Dort kam es zur Kollision mit dem von hinten herannahenden Auto einer Frau.
Der Lkw-Fahrer erklärte später, die mittlere Spur sei frei gewesen, als er den Spurwechsel eingeleitet habe. Er habe «nach hinten» geschaut, heißt es im Beschluss des Gerichts. Möglich sei, dass er davon ausgegangen sei, das Auto habe ebenfalls die Spur gewechselt. «Das kann gut sein», wird er zitiert. Die Autofahrerin schilderte den Ablauf anders. Sie gab an, durchgehend auf der mittleren Spur gefahren zu sein und sich bereits neben dem Lastwagen befunden zu haben, als dieser «rübergezogen» habe.
Vermutungen über Spurwechsel reichen vor Gericht nicht aus
Der Halter des Lastwagens verlangte Schadenersatz und argumentierte sinngemäß, dass auch die Autofahrerin möglicherweise die Spur gewechselt habe. Dann könne der sogenannte Anscheinsbeweis gegen den Spurwechsler nicht automatisch greifen.
Sowohl das Landgericht Kiel als auch das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein wiesen die Klage jedoch zurück. Nach Auffassung der Richter gab es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Autofahrerin ebenfalls die Spur gewechselt hatte. Subjektive Zweifel oder bloße Möglichkeiten genügten dafür nicht.
Hinzu kam die Situation am Unfallort. Es war dunkel, und nach Einschätzung des Gerichts ist es möglich, dass der Lastwagenfahrer das Auto schlicht übersehen hat.
Beim Spurwechsel gilt eine doppelte Rückschaupflicht
Erschwerend für den Lkw-Fahrer war außerdem die Art seiner Kontrolle vor dem Spurwechsel. Laut Gerichtsentscheidung hatte er offenbar nur einmal in den Außenspiegel geschaut. Eine zweite Kontrolle oder ein Schulterblick erfolgten nicht.
Gerade beim Wechsel der Fahrspur gilt jedoch eine sogenannte doppelte Rückschaupflicht:
- Zunächst beim Einleiten des Manövers ein Blick in den Rückspiegel.
- Unmittelbar vor dem Wechsel ein weiterer Blick oder Schulterblick, um den toten Winkel zu kontrollieren.
Wer diese Sorgfaltspflichten missachtet, kann bei einem Unfall vollständig haften. Im konkreten Fall trat deshalb sogar die sogenannte Betriebsgefahr des Autos hinter das Verschulden des Lkw-Fahrers zurück.
Die Entscheidung zeigt, dass beim Spurwechsel besonders strenge Sorgfaltspflichten gelten und Vermutungen über mögliche Fehler anderer Verkehrsteilnehmer eine Haftung in der Regel nicht mindern. dpa/red
Autor:Sarah Isele aus Mannheim-Nord |