Schaden in der Waschstraße: Wann Autofahrer selbst zahlen

Dreckig rein - sauber raus: So soll das sein, doch wann haftet ein Betreiber, wenn es mal nicht so glatt läuft? | Foto: Till Simon Nagel/dpa-mag
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  • hochgeladen von Cornelia Bauer

Schäden in der Waschstraße. Autofahrer bleiben nach einem Urteil des Landgerichts Frankenthal oft auf dem Schaden sitzen, wenn sich ein Defekt der Anlage oder ein Fehler des Personals nicht nachweisen lässt.

Genau das kann im Alltag teuer werden, wenn ein Auto während des Waschvorgangs aus der Führung springt und beschädigt wird. Wer Schadenersatz vom Betreiber verlangt, muss belegen können, dass die Waschstraße mangelhaft war oder Mitarbeiter falsch eingewiesen haben.

Im entschiedenen Fall verlangte ein Autobesitzer rund 10.000 Euro Schadenersatz. Nach seiner Darstellung war das Fahrzeug beim Waschen aus der Spur geraten und gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen.

Ohne Nachweis bleibt der Kunde auf dem Schaden sitzen

Der Kläger machte entweder einen technischen Defekt der Anlage oder eine fehlerhafte Einweisung durch Mitarbeiter des Waschparks verantwortlich. Der Betreiber wies das zurück.

Auch vor der Zivilkammer ließen sich weder technische Mängel noch Fehler feststellen. Nach Einschätzung des Gerichts war das Auto offenbar infolge einer Lenkbewegung während des Waschvorgangs aus der Spur geraten.

Die Klage wurde deshalb abgewiesen. Das Urteil des Landgerichts Frankenthal mit dem Aktenzeichen 7 O 160/25 ist rechtskräftig. Für Autofahrer bedeutet das vor allem, dass bei Schäden in der Waschstraße die Beweisfrage über die Kosten entscheidet. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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