Restaurantkritik erlaubt: Urteil stärkt Gäste
- Mäusegift im Restaurant - und der Hund hat etwas davon gefressen? Das darf man auf Social Media als massives Sicherheits- und Hygieneversagen des Restaurants bezeichnen, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
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Restaurantkritik. Konkrete Erlebnisse in einem Restaurant dürfen online auch deutlich bewertet werden, wenn sie auf einem tatsächlichen Vorfall beruhen und nicht den Eindruck allgemeiner, dauerhafter Mängel erwecken.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Beschwerde eines Restaurantbetreibers zurück. Eine Stammgästin hatte im Frühjahr auf Instagram, einem Account für ihren Dackel und einer Bewertungsplattform über ihren Hund berichtet. Das Tier hatte unter einer Sitzbank im Gastraum giftigen Mäuseköder aus einer Köderstation gefressen und musste in einer Tierklinik behandelt werden.
Die Frau bezeichnete das Erlebnis als schockierend und sprach von „massivem Sicherheits- und Hygieneversagen“. Der Betreiber verlangte, diese Aussagen nicht weiter zu verbreiten. Nach der Entscheidung des Gerichts sind die emotionalen und zugespitzten Formulierungen in diesem Einzelfall von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Entscheidend ist der konkrete Vorfall statt eines Pauschalurteils
Für durchschnittliche Leser sei erkennbar gewesen, dass die Beiträge ein einzelnes Geschehen schildern. Sie legten nach Auffassung des Gerichts nicht nahe, dass in dem Lokal grundsätzlich oder dauerhaft hygienische Probleme bestünden.
Dass die Halterin die Ursache nicht vor Ort klären konnte, stehe ihrer Bewertung nicht entgegen. Bereits der Umstand, dass ein Hund im Gastraum an Gift gelangen konnte, rechtfertige die Einordnung als erhebliches Versagen. Auch die Bezeichnung als Rattengift sei nicht rechtswidrig, weil sich Rattengift und Mäuseköder vor allem in Zielsetzung und Dosierung unterscheiden.
Die Aussage, der Dackel hätte ohne schnelles Handeln den Abend nicht überlebt, verstanden Leser demnach als persönliche Befürchtung und nicht als medizinische Diagnose. Das Urteil zeigt damit, dass scharfe Restaurantkritik zulässig sein kann, sofern sie einen konkret erlebten und nachvollziehbar geschilderten Vorfall bewertet. [dpa/red]
Autor:dpa content aus Ludwigshafen |