Pauschalreise mit Umstieg im Nahen Osten: Wann ein Rücktritt möglich ist

Zwischenstopp in Doha? Laut Auswärtigem Amt derzeit keine gute Idee.  (zu dpa: «Umstieg in Krisenregion? Diese Rechte haben Flugreisende») | Foto: dpa
  • Zwischenstopp in Doha? Laut Auswärtigem Amt derzeit keine gute Idee. (zu dpa: «Umstieg in Krisenregion? Diese Rechte haben Flugreisende»)
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Pauschalreise Umstieg Nahost. Wer aktuell mit einer Pauschalreise über Drehkreuze wie Abu Dhabi oder Doha fliegen soll, kann bei bestehender Reisewarnung unter Umständen kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.

Transitverbindungen über den Persischen Golf sind bei Airlines wie Qatar oder Etihad wieder buchbar. Gleichzeitig stuft das Auswärtige Amt die Sicherheitslage in mehreren Staaten der Region wegen des Iran-Kriegs weiter als angespannt ein. Diese Einschätzung gilt ausdrücklich auch für reine Umstiege an Flughäfen.

Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass es weiterhin nicht nur Angriffe auf militärische Ziele gibt, sondern auch auf zivile Einrichtungen. Dazu zählen Flughäfen sowie touristische Infrastruktur wie Hotels. Für Reisende hat das konkrete rechtliche Folgen.

Kostenfreier Rücktritt bei Pauschalreisen möglich

Reiserechtliche Spielräume ergeben sich vor allem für Urlauber mit einer Pauschalreise. Ist ein Transit über ein Land vorgesehen, für das eine Reisewarnung besteht, müssen Pauschalurlauber diese Reise nicht antreten. Darauf weist der auf Reiserecht spezialisierte Anwalt Kay Rodegra hin.

Bietet der Reiseveranstalter keine alternative Flugroute an, ist ein kostenfreier Rücktritt vom Reisevertrag möglich. Reisewarnungen gelten dabei als starkes Indiz für sogenannte unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände. Nach Einschätzung Rodegras greift diese Bewertung auch dann, wenn nicht das eigentliche Urlaubsziel, sondern ein Zwischenstopp betroffen ist.

Aktuelle Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes bestehen unter anderem für Israel und die Palästinensischen Gebiete, Jordanien, Bahrain, Kuwait, Oman, die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien und Katar.

Wann der Rücktritt erklärt werden sollte

Rechtlich ist nicht eindeutig festgelegt, wie viel Vorlauf für einen kostenfreien Rücktritt zulässig ist. Entscheidend ist, dass die Gefahrenlage zum Zeitpunkt des Rücktritts noch konkret oder mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zum Reisebeginn besteht.

Als vertretbar gelten nach Einschätzung von Rodegra drei bis vier Wochen vor Abreise. Der Deutsche Reiseverband verweist zudem auf eine Rechtsprechung aus der Corona-Zeit. Demnach kann es Reisenden zumutbar sein, bis etwa zwei Wochen vor Abflug abzuwarten.

Steht die Reise bereits in wenigen Tagen an und besteht weiterhin eine Reisewarnung, ist eine kostenfreie Stornierung in der Regel möglich. Viele Veranstalter passen ihre Planungen zudem selbst an und bieten Umbuchungen oder Alternativen an.

Individuelle Flüge unterliegen anderen Regeln

Anders ist die Lage bei individuell gebuchten Flugtickets direkt bei einer Airline. In diesen Fällen besteht kein automatisches Recht auf kostenfreien Rücktritt wegen einer Reisewarnung für ein Transitland. Reisende sind hier auf Kulanz angewiesen, etwa durch Umbuchungsangebote oder Gutscheine.

Der Deutsche Reiseverband betont, dass die Branche bei Beratung und Buchung die aktuelle Sicherheitslage berücksichtigen soll. Dazu zählt insbesondere die Bewertung von Flugverbindungen mit Umstiegen in der betroffenen Region sowie das Risikomanagement bei möglichen Störungen im Reiseablauf. dpa.

Dieser Text wurde mit maschineller Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.

Autor:

Cornelia Bauer aus Speyer

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