Nebenjob rechtssicher planen: Wann der Chef Nein sagen darf

Der Arbeitgeber kann Nebenjobs nur dann verbieten, wenn sie in Konflikt mit dem Hauptjob geraten. | Foto: Britta Pedersen/dpa/dpa-mag
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Nebenjob. Ein Nebenjob ist meist erlaubt, kann aber Ärger auslösen, wenn Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Interessen des Arbeitgebers betroffen sind. Für Beschäftigte zählt deshalb vor allem, ob eine Informationspflicht besteht und ob die Zweittätigkeit den Hauptjob beeinträchtigt.

Wer zusätzlich Geld verdienen oder den Lebenslauf stärken möchte, muss den Arbeitgeber nicht automatisch informieren. «Ob der Arbeitgeber über einen Nebenjob informiert werden muss, hängt davon ab, ob eine Informationspflicht im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder es sich aus dem Tarifvertrag ergibt», sagt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Gibt es keine solche Regelung, besteht laut Görzel keine allgemeine Pflicht zur Mitteilung. Anders sieht es aus, wenn die Nebentätigkeit mit berechtigten Interessen des Arbeitgebers kollidiert. Dann kann Auskunft erforderlich werden.

Ein Verbot braucht einen konkreten Grund

Grundsätzlich schützt die Berufsfreiheit auch Nebentätigkeiten. Ein Arbeitgeber kann einen Nebenjob deshalb nicht pauschal und ohne Begründung untersagen. Ein Verbot kommt in der Regel nur in Betracht, wenn die Zweittätigkeit berechtigte Interessen des Arbeitgebers verletzt.

Typische Konflikte entstehen in klar abgrenzbaren Fällen:

  • Der Nebenjob findet bei einem Konkurrenzunternehmen statt.
  • Die zusätzliche Arbeit belastet die Gesundheit so stark, dass die Leistung im Hauptjob darunter leidet.
  • Durch beide Jobs zusammen wird die gesetzliche Arbeitshöchstzeit überschritten.

Wer eine Nebentätigkeit trotz möglicher Konflikte verschweigt, riskiert arbeitsrechtliche Folgen. Je nach Einzelfall kann eine Abmahnung drohen, in schwereren Fällen auch eine Kündigung.

Freiwillige Information kann Streit vermeiden

Auch ohne ausdrückliche Pflicht kann eine Mitteilung sinnvoll sein, wenn der Nebenjob zeitlich nah am Hauptjob liegt, in derselben Branche stattfindet oder die Arbeitszeiten stark ausweitet. Entscheidend ist nicht der Wunsch des Arbeitgebers nach Kontrolle, sondern ob dessen berechtigte Interessen tatsächlich berührt werden.

Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Leiter des Fachausschusses Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte. Praktisch bedeutet das: Ein Nebenjob ist nicht automatisch zustimmungspflichtig, sollte aber geprüft werden, sobald Konkurrenz, Arbeitszeit oder Leistungsfähigkeit betroffen sind. [dpa/red]

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dpa content aus Ludwigshafen

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