Nahost-Krise: Wann Urlauber Geld vom Reisepreis zurückbekommen
- Kommt es aufgrund einer Krisensituation wie im Nahen Osten zu Reisemängeln, können Urlauber auch dann den Preis mindern, wenn der Reiseveranstalter nichts dafür kann. (zu dpa: «Nahost: Urlauber können Teile des Reisepreises zurückfordern»)
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Nach der Eskalation im Nahen Osten wurden Kreuzfahrten, Rundreisen und Badeurlaube für viele Reisende zur Geduldsprobe. Statt Erholung standen ausgefallene Ausflüge, geschlossene Hotelanlagen oder verspätete Rückflüge im Vordergrund. Unter bestimmten Voraussetzungen können Teile des Reisepreises zurückgefordert werden.
Auch wenn Reiseveranstalter oder Reedereien keine Schuld an der Krise tragen, besteht bei sogenannten Reisemängeln grundsätzlich ein Minderungsrecht. Rechtsanwalt Kay Rodegra stellt klar: «Ein Minderungsrecht beim Reisepreis ist verschuldensunabhängig». Entscheidend ist, ob die gebuchten Leistungen tatsächlich beeinträchtigt waren.
Wann ein Reisemangel vorliegt
Als Reisemangel gelten unter anderem ausgefallene Punkte oder Einschränkungen vor Ort:
- Ausflüge oder Besichtigungen, die nicht stattfinden konnten, etwa Wüstensafaris oder Museumsbesuche.
- Der Wegfall geplanter Hafenanläufe bei Kreuzfahrten. Mehrere Schiffe lagen seit Beginn der Eskalation im Hafen, darunter die «Mein Schiff 4» und «Mein Schiff 5» von Tui Cruises in Abu Dhabi und Doha.
- Deutlich verspätete Rückflüge, die erst Tage später möglich waren.
- Einschränkungen bei Verpflegung oder Hoteleinrichtungen, etwa wenn Pool oder Strand zeitweise nicht genutzt werden durften.
Orientierungswerte zeigen mögliche Erstattung
Erstattungen sind nur für die Tage möglich, an denen der Reisemangel tatsächlich bestand. Die Höhe hängt immer vom Einzelfall ab. Als Orientierung dienen sogenannte Reisemangeltabellen wie die Würzburger Tabelle oder die Kemptener Tabelle, die Gerichtsurteile zusammenfassen.
Bei ausgefallenen Häfen auf einer Kreuzfahrt seien laut Rodegra oft Minderungen von etwa 50 Prozent des Tagesreisepreises denkbar. Kostete eine fünftägige Reise 2.000 Euro, ergibt sich ein Tagespreis von 400 Euro. Davon könnten 200 Euro erstattungsfähig sein.
Fällt eine Kreuzfahrt nahezu vollständig aus und bleibt das Schiff dauerhaft im Hafen, halten einige Gerichte sogar Minderungen von 80 Prozent oder mehr für möglich. Bei extremen Fällen könne auch eine vollständige Erstattung einzelner Tage in Betracht kommen.
Verspätete Rückflüge unterschiedlich bewertet
Bei verspäteten Rückflügen existieren verschiedene Berechnungsmodelle. Kommt ein Reisender einen Tag später zurück, kann unter Umständen der komplette Tagesreisepreis angesetzt werden. Manche Gerichte orientieren sich an der Frankfurter Tabelle, die ab der fünften Stunde Verspätung fünf Prozent des anteiligen Tagespreises pro weiterer Stunde vorsieht. Bei mehrtägigen Verzögerungen wird diese Methode allerdings teils als wenig praktikabel angesehen.
Mängel dokumentieren und schriftlich geltend machen
Reisemängel sollten grundsätzlich umgehend der Reiseleitung oder dem Veranstalter gemeldet werden, damit eine Abhilfe möglich ist. In der Ausnahmesituation im Nahen Osten war das nicht immer realistisch. Umso wichtiger ist eine nachträgliche Dokumentation, etwa mit Fotos, Videos oder Notizen.
Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum geht davon aus, dass viele Veranstalter wegen der besonderen Lage zunächst kulant reagieren. Gleichzeitig hätten Rückholaktionen und zahlreiche Reiseabsagen erhebliche Kosten verursacht. Später könne der Umgang mit Forderungen strenger werden.
Nach der Rückkehr sollten Minderungsansprüche schriftlich beim Veranstalter eingereicht werden, zum Beispiel per E-Mail. Hilfreich ist es, sich Rechte ausdrücklich vorzubehalten und bei einer Ablehnung nicht sofort nachzugeben. Ansprüche verjähren erst nach zwei Jahren. Der ADAC stellt dafür ein Musterschreiben und weitere Orientierungstabellen online zur Verfügung. dpa
Dieser Text wurde mit maschineller Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.
Autor:Cornelia Bauer aus Speyer |
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