Nach einer Abfindung: Warum die Steuererklärung jetzt wichtig ist

Seit dem Jahr 2025 kann bei einer Abfindung die Steuerersparnis ausschließlich durch Abgabe einer Steuererklärung erreicht werden | Foto: dpa
  • Seit dem Jahr 2025 kann bei einer Abfindung die Steuerersparnis ausschließlich durch Abgabe einer Steuererklärung erreicht werden
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Steuererklärung 2026. Wer im vergangenen Jahr eine Abfindung erhalten hat, kann Steuern sparen, wenn jetzt eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird. Der finanzielle Vorteil entsteht nicht automatisch, sondern nur über die Veranlagung für das Jahr 2025.

Hintergrund ist eine geänderte steuerliche Praxis. Abfindungen können mit der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Bis einschließlich 2024 durfte der Arbeitgeber diese Regel bereits bei der Auszahlung anwenden. Seit Januar ist das nicht mehr zulässig. Die Entlastung wird nur noch im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt.

Darauf weist Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hin. Auch ohne sonstige Abgabepflicht kann sich die Erklärung deshalb lohnen, weil die Abfindung sonst vollständig regulär versteuert bleibt.

Ermäßigte Besteuerung muss aktiv beantragt werden

Die Fünftelregelung greift nicht automatisch. In der Einkommensteuererklärung muss sie ausdrücklich beantragt werden. Dafür ist in der Anlage N die Zeile 17 vorgesehen. Die Höhe der Abfindung findet sich in der Lohnsteuerbescheinigung unter der Nummer zehn. Die Regelung verteilt die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre. Dadurch steigt der Steuersatz weniger stark an als bei einer einmaligen Versteuerung. Ob und wie hoch die Entlastung ausfällt, hängt vom übrigen Einkommen im Jahr der Auszahlung ab.

Gestaltung ist nur im Auszahlungsjahr möglich

Wer eine Abfindung erst noch erwartet, etwa im kommenden Jahr, sollte die steuerlichen Folgen frühzeitig prüfen lassen. Nach Angaben des BVL kommt die ermäßigte Besteuerung nur infrage, wenn die Auszahlungsmodalitäten korrekt gewählt werden.

Zusätzlich zur Fünftelregelung gibt es weitere Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken. Dazu zählt etwa die Umwandlung von Teilen der Abfindung in eine betriebliche Altersvorsorge. Solche Schritte müssen jedoch im selben Jahr erfolgen, in dem die Abfindung ausgezahlt wird. Nachträgliche Änderungen sind ausgeschlossen.

Unterm Strich entscheidet die Steuererklärung darüber, ob die steuerliche Entlastung bei einer Abfindung tatsächlich ankommt. dpa/red

Dieser Text wurde mit maschineller Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.

Autor:

Jens Vollmer aus Wochenblatt Kaiserslautern

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