Mobilfunkvertrag behalten: Kündigung durch Anbieter oft unzulässig

Verbraucherschutz gestärkt: Das OLG Bamberg entschied, dass Klauseln, die einseitige Kündigungen durch Anbieter erlauben, Verbraucher unangemessen benachteiligen.  | Foto: dpa
  • Verbraucherschutz gestärkt: Das OLG Bamberg entschied, dass Klauseln, die einseitige Kündigungen durch Anbieter erlauben, Verbraucher unangemessen benachteiligen.
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Mobilfunkvertrag kündigen. Mobilfunkanbieter dürfen Verträge mit Mindestlaufzeit nicht einfach einseitig mit Monatsfrist beenden, wenn Kunden selbst bis zum Laufzeitende gebunden sind. Für Verbraucher bedeutet das mehr Vertragssicherheit, auch bei Tarifen mit unbegrenztem Datenvolumen.

Das Oberlandesgericht Bamberg hat eine solche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsunterlagen zweier Unlimited-Tarife für unzulässig erklärt. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg als Klägerin benachteiligt sie Kunden unangemessen, weil der Anbieter sich ohne Grund vorzeitig vom Vertrag lösen könnte.

In dem Verfahren ging es um einen Mobilfunkanbieter, der sich ein jederzeitiges Kündigungsrecht sogar vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit eingeräumt hatte. Die Verbraucherschützer hatten das Unternehmen deshalb abgemahnt. Weil keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, landete der Fall vor Gericht.

Die Mindestlaufzeit muss für beide Seiten gelten

Die Richter untersagten dem Anbieter die Verwendung der Klausel vollständig. Aus ihrer Sicht wiegt vor allem der Widerspruch schwer, dass Kunden bis zum Ende der Mindestlaufzeit an den Vertrag gebunden bleiben, der Anbieter sich aber mit einer Frist von einem Monat davon lösen könnte.

Der Mobilfunkanbieter hatte eingewandt, Kunden könnten von einer vorzeitigen Kündigung sogar profitieren, weil Mobilfunkangebote mit der Zeit günstiger würden. Das überzeugte das Gericht nicht. Es sei Sache der Verbraucher zu entscheiden, ob ein bestehender Vertrag weiterlaufen soll oder ob ein Wechsel sinnvoll ist.

Auch europäisches Recht ändert daran nichts

Nach Auffassung des Gerichts kann ein Anbieter Kunden bei günstigeren Angeboten auch anders entgegenkommen, etwa indem er ihnen selbst zusätzliche Kündigungsrechte einräumt. Ein einseitiges Lösungsrecht für das Unternehmen rechtfertigt das aus Sicht der Kammer nicht.

Ohne Erfolg berief sich der Mobilfunkanbieter zudem auf den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts regelt die Richtlinie den Streitpunkt nicht abschließend. Deshalb bleiben die deutschen Vorschriften zur Kontrolle unangemessener AGB-Klauseln anwendbar. Die Revision ließ das Gericht nicht zu. Für Verbraucher stärkt das Urteil die Aussicht, dass vereinbarte Mindestlaufzeiten nicht nur für Kunden, sondern auch für Anbieter verbindlich sind. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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