Kündigung vermeiden: Onlineshop in Mietwohnung oft erlaubt

Onlineshops in Mietwohnungen: Die Angabe der Wohnanschrift im Impressum ist allein kein Verstoß gegen die Wohnnutzung. | Foto: Christin Klose/dpa-mag
  • Onlineshops in Mietwohnungen: Die Angabe der Wohnanschrift im Impressum ist allein kein Verstoß gegen die Wohnnutzung.
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Onlineshop in Mietwohnung. Ein Gewerbe in der Wohnung führt nicht automatisch zur Kündigung, wenn die Nutzung im Alltag weiter klar dem Wohnen zugeordnet bleibt.

Das ist für Mieter wichtig, die einen Onlineshop von zu Hause aus betreiben und im Impressum ihre Wohnanschrift angeben. Nach einem Urteil des Amtsgerichts München ist allein diese Angabe noch kein Beleg dafür, dass die erlaubte Wohnnutzung überschritten wurde.

Darauf weist der Mieterbund unter Verweis auf das Urteil zum Aktenzeichen 419 C 23314/24 hin. Entscheidend ist demnach nicht die bloße Anmeldung eines Geschäftssitzes, sondern wie das Gewerbe tatsächlich in der Wohnung ausgeübt wird.

Erst konkrete Anzeichen können problematisch werden

Vermietende müssen im Einzelfall nachweisen, dass die Grenze der zulässigen Wohnnutzung wirklich überschritten wurde. Eine pauschale Kündigung allein wegen eines Onlineshops ist nach dieser Entscheidung nicht ausreichend.

Als mögliche Nachweise nennt das Gericht unter anderem folgende Punkte.

  • Kundenbesuche in der Wohnung
  • Beschäftigung von Mitarbeitern in der Wohnung
  • Lagerung von Waren zum Verkauf

Ob ein Onlineshop in der Mietwohnung erlaubt ist, hängt damit von der tatsächlichen Nutzung ab und nicht allein von der Adresse im Impressum. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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