Kündigung vermeiden bei Online-Krankschreibung: Das zählt

Vorsicht bei Attesten aus dem Internet - sie ersetzen meist keine eAU. | Foto: Bernd Weißbrod/dpa/dpa-mag
  • Vorsicht bei Attesten aus dem Internet - sie ersetzen meist keine eAU.
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Online-Krankschreibung. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet schützt Arbeitnehmer nicht zuverlässig vor Ärger, wenn kein Arztkontakt stattgefunden hat und der Arbeitgeber eine Täuschung annimmt.

Wer krank ist, braucht für den Arbeitgeber in der Regel eine nachvollziehbare Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm zeigt, dass ein gekauftes Online-Attest ohne persönlichen, telefonischen oder digitalen Kontakt zu einem Arzt im Einzelfall sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer eine Bescheinigung für fünf Krankheitstage eingereicht und Entgeltfortzahlung erhalten. Das Dokument sah dem offiziellen Muster ähnlich und nannte einen Privatarzt per Telemedizin als Absender. Gleichzeitig stand darin, dass die Krankheit nur anhand eines Fragebogens festgestellt worden sei und der Beschäftigte nur voraussichtlich arbeitsunfähig sei.

Ohne Arztkontakt fehlt dem Attest die entscheidende Grundlage

Das Landesarbeitsgericht Hamm hielt die fristlose Kündigung für wirksam, wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt. Nach Auffassung des Gerichts lag ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Das Aktenzeichen lautet 14 SLa 145/25.

Entscheidend war nicht allein, dass die Bescheinigung online erstellt wurde. Schwer wog, dass der Arbeitnehmer bewusst den Eindruck erweckte, die Arbeitsunfähigkeit sei nach medizinischen Standards durch einen Arzt festgestellt worden. Tatsächlich gab es weder ein persönliches Gespräch noch einen telefonischen oder digitalen Arztkontakt.

Diese Punkte können bei Online-Attesten kritisch werden

Für Beschäftigte ist die Einordnung vor allem im Krankheitsfall wichtig, wenn schnell ein Nachweis benötigt wird. Kritisch können nach dem Urteil vor allem diese Punkte sein:

  • Das Attest entsteht nur aufgrund eines Fragebogens.
  • Es gibt keinen persönlichen, telefonischen oder digitalen Kontakt zu einem Arzt.
  • Das Dokument sieht wie ein offizielles Muster aus, weist aber Einschränkungen aus.
  • Die Bescheinigung formuliert nur eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit.
  • Die tatsächliche Erkrankung lässt sich später nicht konkret erklären.

Das Gericht sah in der Vorlage des Dokuments eine schwerwiegende Verletzung der Rücksichtnahme- und Treuepflicht. Durch das optisch ähnliche Attest habe der Beschäftigte den Arbeitgeber getäuscht und sich Entgeltfortzahlung erschlichen. Eine vorherige Abmahnung war nach Einschätzung des Gerichts wegen des Vertrauensbruchs nicht erforderlich.

Online ist nicht automatisch unwirksam

Das Urteil bedeutet nicht, dass jede telemedizinische Krankschreibung problematisch ist. Entscheidend ist, ob eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich stattgefunden hat und der Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber keinen falschen Eindruck erzeugt.

Praktisch zeigt der Fall: Bei einer Online-Krankschreibung kommt es weniger auf die Optik des Dokuments an als auf den medizinischen Kontakt und die belastbare Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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