Kreuzfahrt-Lärm: So viel Geld gibt es zurück

Eine Lärmbelastung in der Kabine durch Schiffsmotoren kann die Minderung des Reisepreises rechtfertigen. (zu dpa: «Schiffslärm in Kabine: Kreuzfahrer bekommen Entschädigung») | Foto: dpa
  • Eine Lärmbelastung in der Kabine durch Schiffsmotoren kann die Minderung des Reisepreises rechtfertigen. (zu dpa: «Schiffslärm in Kabine: Kreuzfahrer bekommen Entschädigung»)
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Kreuzfahrt-Lärm. Stören Motor- und Generatorgeräusche in der Kabine die Nachtruhe auf einem Kreuzfahrtschiff, kann das als Reisemangel gelten und den Reisepreis deutlich mindern. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Schöneberg sind bis zu 20 Prozent Erstattung pro betroffenem Tag möglich.

Im entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar eine elftägige Kreuzfahrt für rund 13.000 Euro gebucht. Bereits tagsüber waren Generatoren in der Kabine hörbar. Nachts kamen zusätzlich Geräusche des Schiffsmotors hinzu. Schlaf sei selbst mit Ohrstöpseln kaum möglich gewesen.

Reisemangel muss möglichst früh gemeldet werden

Die Passagierin wandte sich laut Gericht bereits am ersten Tag an den Reiseleiter und verlangte eine andere Kabine. Das Schiff war jedoch ausgebucht. Einige Tage später meldete sie den Mangel auch beim Reiseveranstalter.

Dieser Schritt ist wichtig. Reisende müssen einen Mangel möglichst sofort anzeigen, damit der Veranstalter Gelegenheit hat, Abhilfe zu schaffen. Ohne eine solche Meldung lassen sich Ansprüche auf eine Reisepreisminderung später oft schwer durchsetzen.

Auch Belege können entscheidend sein. Möglich sind etwa Fotos, Videos oder Zeugenaussagen anderer Passagiere. Im verhandelten Fall bestätigten Mitreisende, die sich in der Kabine aufgehalten hatten, die aus ihrer Sicht unzumutbare Geräuschkulisse.

Gericht unterscheidet zwischen normalen Geräuschen und Störung

Das Gericht traf eine klare Abgrenzung zwischen normalen Betriebsgeräuschen und einer erheblichen Lärmbelastung. Generatoren zur Stromerzeugung laufen auf Kreuzfahrtschiffen dauerhaft und gelten grundsätzlich als übliches Hintergrundgeräusch.

Problematisch wurde es erst durch die Kombination mit dem zusätzlich laufenden Schiffsmotor.

  • Läuft nur tagsüber der Motor und stört den Aufenthalt in der Kabine, kann eine Minderung von etwa 10 Prozent des Tagesreisepreises angemessen sein.
  • Läuft der Motor auch nachts und beeinträchtigt den Schlaf, kann eine Minderung von rund 20 Prozent pro Tag gerechtfertigt sein.

Im konkreten Fall sprach das Amtsgericht Schöneberg dem Paar insgesamt rund 1.480 Euro Reisepreisminderung zu. Das Urteil wurde unter dem Aktenzeichen 2 C 128/20 bekannt und in der Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» veröffentlicht.

Für Reisende zeigt der Fall vor allem eines. Dauerhafter Lärm in der Kabine muss nicht einfach hingenommen werden, wenn er deutlich über übliche Betriebsgeräusche hinausgeht. dpa/red

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Cornelia Bauer aus Speyer

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