Krankengeld für Teilrentner: Diese Grenze gilt 2027

Wer weiterarbeitet, sollte rechnen: Neue Regeln treffen arbeitende Rentner mit Teilrente – beim Krankengeld gibt’s Einschnitte. | Foto: Benjamin Nolte/dpa-mag
  • Wer weiterarbeitet, sollte rechnen: Neue Regeln treffen arbeitende Rentner mit Teilrente – beim Krankengeld gibt’s Einschnitte.
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  • hochgeladen von Cornelia Bauer

Teilrente. Arbeitende Rentnerinnen und Rentner können ab Freitag, 1. Januar, den Anspruch auf Krankengeld verlieren, wenn ihre Alters-Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Wer bisher mit einer Teilrente von 99,99 Prozent geplant hat, muss diese Grenze bei der Krankenversicherung künftig einrechnen. Der praktische Unterschied: Teilrente und Krankengeld lassen sich dann nicht mehr in jeder bisherigen Kombination verbinden.

Grundlage ist das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, das häufig als Krankenkassenreform bezeichnet wird. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin. Betroffen sind arbeitende Rentnerinnen und Rentner, die ihre Altersrente nicht als Vollrente, sondern als Teilrente beziehen.

Die neue Grenze liegt bei 66,66 Prozent der Vollrente

Bislang konnten arbeitende Rentnerinnen und Rentner den vollen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld behalten, auch wenn sie ihre Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99 Prozent bezogen. Diese Gestaltung ist ab Freitag, 1. Januar, nicht mehr möglich.

Dann entfällt der Krankengeldanspruch vollständig, sobald die Alters-Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente ausmacht. Entscheidend ist damit die Grenze von 66,66 Prozent.

  • Bei einer Teilrente von mehr als 66,66 Prozent entfällt der Anspruch auf Krankengeld.
  • Eine Teilrente von 99,99 Prozent lässt sich nicht mehr mit Krankengeld kombinieren.
  • Maßgeblich ist die Höhe der Alters-Teilrente im Verhältnis zur Vollrente.

Der Antrag zur Umstellung muss rechtzeitig eingehen

Wer die Teilrente umstellen oder in eine Vollrente wechseln will, kann dies schriftlich beantragen. Möglich ist die Änderung auch über den Online-Service der Deutschen Rentenversicherung.

Soll die Änderung zum Freitag, 1. Januar, gelten, muss der Antrag spätestens am Donnerstag, 31. Dezember, bei der Deutschen Rentenversicherung eingegangen sein. Für Betroffene ist deshalb vor allem die Rentenhöhe in Prozent entscheidend, weil sie künftig über den Krankengeldanspruch mitbestimmt. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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