Kindesunterhalt senken: Mehr Betreuung kann Zahlungen mindern
- Wer Kinder regelmäßig selbst betreut, darf unter Umständen weniger zahlen – auch ohne echtes Wechselmodell
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Kindesunterhalt bei getrennter Betreuung. Wer Kinder nach einer Trennung regelmäßig selbst betreut, kann unter Umständen weniger Unterhalt zahlen. Ein Gerichtsurteil zeigt, dass nicht nur das Einkommen zählt, sondern auch der tatsächliche Betreuungsanteil im Alltag.
In dem Fall ging es um drei Kinder, die überwiegend bei ihrer Mutter lebten. Der Vater betreute sie jedoch regelmäßig mehrere Tage alle zwei Wochen sowie die Hälfte der Ferien. Insgesamt übernahm er damit rund ein Drittel der Betreuung.
Trotzdem verlangte die Mutter höheren Kindesunterhalt als den bereits gezahlten Mindestunterhalt. Zunächst bekam sie vor dem Amtsgericht recht. In der nächsten Instanz entschied jedoch das Oberlandesgericht Braunschweig anders.
Ein Drittel Betreuung kann Unterhalt spürbar mindern
Das Gericht stellte klar, dass der Mindestunterhalt in diesem Fall ausreicht. Zwar richtet sich die Höhe grundsätzlich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Gleichzeitig spielt eine Rolle, wie viel Betreuung tatsächlich übernommen wird.
Wer Kinder über längere Zeiträume selbst versorgt, trägt in dieser Zeit viele Kosten direkt. Dazu gehören etwa Ausgaben für Essen, Freizeit oder alltägliche Besorgungen.
Zur Einordnung nutzte das Gericht eine pauschale Berechnung. Ein Betreuungsanteil von etwa einem Drittel deckt nach dieser Einschätzung rund 15 Prozent der laufenden Kosten der Kinder ab.
Diese Entlastung entspricht mehreren Stufen in den Unterhaltstabellen. Dadurch kann sich der zu zahlende Betrag deutlich reduzieren.
Kein Wechselmodell nötig
Entscheidend ist laut Gericht nicht, dass beide Eltern die Betreuung exakt hälftig teilen. Auch ohne klassisches Wechselmodell kann eine spürbare Entlastung beim Unterhalt entstehen, wenn ein Elternteil einen erheblichen Teil der Betreuung übernimmt.
Im konkreten Fall kam noch hinzu, dass der Vater für drei Kinder unterhaltspflichtig ist. Unter Berücksichtigung aller Faktoren blieb es daher beim Mindestunterhalt (Az.: 1 UF 136/24). Die Entscheidung zeigt, dass Betreuungszeit im Unterhaltsrecht finanziell berücksichtigt werden kann. dpa/red
Autor:Sarah Isele aus Mannheim-Nord |