Kindesunterhalt bei Trennung: Betreuung zählt nicht immer

Erfüllt die Mutter ihren Unterhaltsbeitrag durch die Betreuung und Versorgung der überwiegend bei ihr lebenden Kinder, muss der Vater seinen Anteil in Form von Barunterhalt leisten. | Foto: Annette Riedl/dpa/dpa-mag
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Kindesunterhalt. Auch wer seine Kinder häufig betreut, muss meist Kindesunterhalt zahlen, wenn ihr Lebensmittelpunkt beim anderen Elternteil liegt. Für getrennte Eltern ist damit entscheidend, wer den Alltag überwiegend organisiert und nicht nur, wie viele Umgangstage es gibt.

Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigt diesen Grundsatz in einer Entscheidung mit dem Aktenzeichen 1 UF 46/25, auf die die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist. In dem Fall leben die Eltern zehnjähriger Zwillinge seit August 2023 getrennt. Die Kinder wohnen überwiegend bei der Mutter. Der Vater betreut sie regelmäßig alle zwei Wochen und hälftig in den Schulferien.

Die Mutter verlangte rückwirkend ab September 2023 Kindesunterhalt. Der Vater hielt seine Betreuung für so umfangreich, dass beide Eltern nach ihrem Einkommen anteilig zahlen müssten. Das Gericht sah das anders und gab der Mutter recht.

Der Lebensmittelpunkt entscheidet über den Unterhalt

Ausschlaggebend war für das Gericht, dass die Zwillinge überwiegend bei der Mutter leben. Sie erfüllt ihren Unterhaltsbeitrag damit bereits durch Betreuung und Alltagsorganisation. Dazu zählen Unterkunft, Verpflegung, Schulorganisation und Erziehung.

Der Vater muss seinen Anteil deshalb in Geld leisten. Übernommene Kosten für Musikschule und Sportverein wurden teilweise angerechnet. Trotzdem blieb nach der Entscheidung eine Zahlungspflicht von insgesamt mehreren Tausend Euro.

Regelmäßiger Umgang macht noch kein Wechselmodell

Das Gericht stellte klar, dass regelmäßige und auch längere Aufenthalte beim anderen Elternteil nicht automatisch zu einer gleichwertigen Unterhaltspflicht beider Eltern führen. Eine Aufteilung nach Einkommen kommt nur in Betracht, wenn Betreuung und Alltagsverantwortung annähernd gleich verteilt sind.

Für die Einordnung spielt also nicht nur die Zahl der Tage eine Rolle. Wichtig ist, wer Arzttermine, Schule, Essen, Wohnen und die tägliche Erziehung überwiegend trägt. Im Braunschweiger Fall lag diese Verantwortung nach Ansicht des Gerichts vor allem bei der Mutter.

Bis zu 45 Prozent Mitbetreuung können den Zahlbetrag senken

Die häufige Betreuung bleibt dennoch nicht ohne Wirkung. Eine Mitbetreuung von bis zu etwa 45 Prozent durch den Elternteil, bei dem die Kinder nicht hauptsächlich leben, kann laut Gericht über eine Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt werden.

Wenn andere Anhaltspunkte fehlen, kann die Zahl der Übernachtungen außerhalb der Schulferien für die Herabgruppierung herangezogen werden. Praktisch bedeutet die Entscheidung: Häufiger Umgang kann den Kindesunterhalt mindern, ersetzt ihn aber in der Regel nicht, solange der Lebensmittelpunkt der Kinder beim anderen Elternteil liegt. dpa/red

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Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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