Kinderkrankentage aufgebraucht: Betreuung weiter regeln

Wenn das Kind krank ist, können Eltern oft nicht arbeiten gehen. Welche Möglichkeiten gibt es, wenn keine Kinderkrankentage mehr übrig sind? | Foto: Silvia Marks/dpa-mag
  • Wenn das Kind krank ist, können Eltern oft nicht arbeiten gehen. Welche Möglichkeiten gibt es, wenn keine Kinderkrankentage mehr übrig sind?
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Kinderkrankentage aufgebraucht. Urlaub, Zeitguthaben, eine Übertragung zwischen Eltern oder eine unbezahlte Freistellung können die Betreuung eines kranken Kindes weiter ermöglichen. Welche Lösung passt, hängt vom Arbeitsvertrag, betrieblichen Regeln und der Zustimmung des Arbeitgebers ab.

Für gesetzlich versicherte Eltern gelten 2026 pro Kind und Elternteil bis zu 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld. Alleinerziehende können bis zu 30 Arbeitstage beantragen. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Kind jünger als zwölf Jahre ist und keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann.

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums kann ein Elternteil ungenutzte Kinderkrankentage auf den anderen übertragen. Dafür muss der Arbeitgeber des Elternteils zustimmen, der seinen Anspruch bereits ausgeschöpft hat. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Übertragung gibt es nicht. Privat versicherte Eltern haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Urlaub und Zeitguthaben sichern das Einkommen

Sind die Kinderkrankentage verbraucht, kommen je nach Betrieb mehrere Möglichkeiten infrage:

  • Genehmigter Urlaub kann für die Betreuung eingesetzt werden. Das Arbeitsentgelt wird in dieser Zeit grundsätzlich weitergezahlt.
  • Auch vorhandenes Zeitguthaben lässt sich nach Betriebsvereinbarung oder nach Absprache abbauen. Beim vereinbarten Zeitausgleich bleibt das Entgelt grundsätzlich erhalten.
  • Eine unbezahlte Freistellung kann vereinbart werden, wenn keine andere Betreuung möglich ist. Dann gibt es weder Lohn noch Kinderkrankengeld.

Urlaub und Freistellung müssen mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden. Ob zusätzlich eine bezahlte Freistellung möglich ist, kann sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder betrieblichen Regelungen ergeben. Manche Unternehmen zahlen für eine bestimmte Zahl von Tagen weiter Lohn und ermöglichen damit mehr bezahlte Betreuungstage.

Eine falsche Krankschreibung kann arbeitsrechtliche Folgen haben

Wer arbeitsfähig ist, sollte sich nicht selbst krankschreiben lassen, um ein krankes Kind zu betreuen. Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann arbeitsrechtliche Folgen bis hin zur außerordentlichen Kündigung haben.

Das Kinderkrankengeld gleicht bei gesetzlich Versicherten in der Regel 90 Prozent des Nettoverdienstes aus. Für die Zeit nach ausgeschöpftem Anspruch schafft eine frühzeitige Abstimmung mit Personalabteilung und Arbeitgeber Klarheit über Urlaub, Zeitguthaben oder betriebliche Sonderregeln. [dpa/red]

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dpa content aus Ludwigshafen

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