KI in Hausarbeiten offenlegen: Sonst drohen 5,0 und Exmatrikulation

Wer generative Künstliche Intelligenz für Hausarbeiten nutzt und dies verschweigt, riskiert das Nichtbestehen der Prüfung. | Foto: Nico Tapia/dpa-mag
  • Wer generative Künstliche Intelligenz für Hausarbeiten nutzt und dies verschweigt, riskiert das Nichtbestehen der Prüfung.
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KI in Hausarbeiten offenlegen. Wer generative KI für Inhalte oder fachliche Überarbeitungen nutzt und das verschweigt, riskiert im Prüfungsrecht das Nichtbestehen der Arbeit und im Einzelfall sogar die Exmatrikulation.

Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel. Danach kann schon ein einmaliger, nicht offengelegter KI-Einsatz ausreichen, um die Eigenständigkeit einer Prüfungsleistung infrage zu stellen.

Im entschiedenen Fall ging es um einen Studenten im Masterstudiengang Öffentliches Management. Er hatte in einer Hausarbeit im Modul Verwaltungsrecht erklärt, die Arbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe angefertigt zu haben. Bei der Korrektur fielen jedoch logische Brüche, auffällige Strukturprobleme und Fußnoten mit nicht existierenden Gerichtsentscheidungen auf.

Gericht wertet generative KI als fremde Hilfe

Später räumte der Student ein, eine KI-Anwendung zur Prüfung und Überarbeitung seiner Texte genutzt und Vorschläge weitgehend übernommen zu haben. Er hielt das für vergleichbar mit einer Internetrecherche oder dem Austausch mit Kommilitonen.

Die Hochschule bewertete die Arbeit mit 5,0 und stufte das Verhalten als besonders schwere Täuschung ein. Das führte zum Nichtbestehen der Prüfung, zum Ausschluss von der Wiederholungsprüfung und anschließend zur Exmatrikulation.

Das Verwaltungsgericht Kassel bestätigte diese Bewertung laut dem Rechtsportal "Anwaltauskunft.de" des Deutschen Anwaltvereins. Eine Täuschung liege vor, wenn eine eigenständige Leistung erklärt werde, tatsächlich aber unerlaubte Hilfe genutzt worden sei. Generative KI sei dabei als fremde Hilfe anzusehen.

Entscheidend ist die Erklärung zur Eigenständigkeit

Nach Auffassung des Gerichts geht der Einsatz über eine bloße Rechtschreib- oder Grammatikprüfung hinaus, wenn Inhalte erzeugt oder Texte fachlich überarbeitet werden. Dann sei die Grenze zur nicht mehr eigenständigen Prüfungsleistung überschritten.

Dass die Prüfungsordnung den KI-Einsatz nicht ausdrücklich verboten hatte, änderte an der Bewertung nichts. Maßgeblich war die abgegebene Erklärung zur selbstständigen Anfertigung der Arbeit.

"Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Eigenständigkeit wissenschaftlicher Prüfungsleistungen", ordnet DAV-Sprecher Swen Walentowski das Urteil ein. Für Studierende ergibt sich daraus vor allem eine praktische Konsequenz. KI-Unterstützung sollte nur im Rahmen der Hochschulvorgaben genutzt und transparent offengelegt werden. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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