Keine Gebühr für Bargeld im Pflegeheim: Abrechnung prüfen

Keine Zusatzkosten für Bargeld: Pflegeheime dürfen für die Verwahrung von Bar- und Taschengeld grundsätzlich kein gesondertes Entgelt berechnen. | Foto: Fernando Gutierrez-Juarez/dpa
  • Keine Zusatzkosten für Bargeld: Pflegeheime dürfen für die Verwahrung von Bar- und Taschengeld grundsätzlich kein gesondertes Entgelt berechnen.
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Keine Gebühr für Bargeld im Pflegeheim. Bewohner müssen für die Verwahrung von Bargeld grundsätzlich kein Extraentgelt zahlen, wenn es um den Barbetrag zur persönlichen Verfügung geht. Wer Pflegeheim-Abrechnungen prüft, kann unzulässige Posten wie Verwahrentgelt oder Kontoführungsgebühr erkennen und Geld zurückfordern.

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung gehört nach Angaben der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt zur sozialen Betreuung in einer stationären Einrichtung. Damit handelt es sich um eine Regelleistung, die nicht als gesonderte Zusatzleistung berechnet werden darf.

Verwahrentgelt zählt nicht als Zusatzleistung

In der Rechtsberatung der Verbraucherzentrale fällt nach deren Angaben häufig auf, dass Pflegeheime die Bargeldverwaltung trotzdem extra abrechnen. Solche Posten erscheinen etwa als Verwahrentgelt oder Kontoführungsgebühr auf der Monatsrechnung.

Wurden diese Beträge ohne zulässige Grundlage berechnet, müssen sie nach Einschätzung der Verbraucherschützer erstattet werden. Entscheidend ist deshalb, monatliche Heimabrechnungen auch auf kleine Zusatzentgelte zu prüfen und zu klären, ob eine Leistung tatsächlich individuell vereinbart wurde.

So lassen sich unzulässige Kosten einordnen

Taucht ein Entgelt für die Bargeldverwaltung auf, kommt nach Angaben der Verbraucherzentrale zunächst ein schriftlicher Widerspruch gegen die Rechnung in Betracht. Der Heimträger sollte darin aufgefordert werden, bereits einbehaltene Beträge zu erstatten und die Gebühr künftig nicht mehr zu berechnen.

Hilfreich ist eine klare Prüfung der Abrechnung nach diesen Punkten:

  • Steht ein Verwahrentgelt, eine Bargeldgebühr oder eine Kontoführungsgebühr auf der Rechnung?
  • Bezieht sich der Posten auf den Barbetrag zur persönlichen Verfügung?
  • Gibt es eine individuell vereinbarte Zusatzleistung, die tatsächlich über die Regelleistung hinausgeht?
  • Wurde die Rückerstattung bereits schriftlich verlangt?

Bei Streit kann Pflegerechtsberatung helfen

Bleibt der Heimträger bei der Forderung oder verweigert er die Erstattung, können rechtliche Schritte geprüft werden. Viele Verbraucherzentralen bieten dafür eine spezielle Pflegerechtsberatung an.

Für Angehörige und Bewohner bedeutet das praktisch: Bargeldverwaltung im Pflegeheim ist beim Barbetrag zur persönlichen Verfügung in der Regel keine kostenpflichtige Zusatzleistung. [dpa/red]

Autor:

dpa content aus Ludwigshafen

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