Kein Hotelersatz bei früher Ankunft: Urteil zu Flugumbuchung
- Der Flug geht einen Tag früher als geplant? Dann müssen Passagiere vor Ort noch eine Hotelnacht dazu buchen.
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Flug umgebucht. Kommt ein Reisender nach einer Flugabsage auf eigenen Wunsch einen Tag früher am Zielort an, muss die Airline die zusätzliche Hotelübernachtung nicht zahlen. Das hat das Landgericht Landshut entschieden und damit die Ansprüche von Passagieren deutlich eingegrenzt.
Wer sich nach einer kurzfristigen Annullierung für einen früheren Ersatzflug entscheidet, trägt die Kosten für eine zusätzliche Nacht am Zielort selbst, auch wenn die Umbuchung durch die Airline erfolgt.
Hotelkosten zählen nicht als Betreuungsleistung
Im entschiedenen Fall waren zwei Flüge von München nach Dubai kurzfristig abgesagt worden. Die Fluggesellschaft zahlte dafür eine Ausgleichszahlung von insgesamt 1.200 Euro. Zusätzlich verlangten die Passagiere rund 750 Euro für eine weitere Hotelnacht in Dubai, weil sie einen Tag früher ankamen.
Das Landgericht lehnte diesen Anspruch ab. Hotelkosten seien in dieser Konstellation keine Betreuungsleistungen im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung. Diese Betreuungsleistungen sind eigentlich von der Anrechnung auf Entschädigungen ausgenommen, gelten hier aber nicht.
EU-Regeln sehen Hotel nur bei späterem Ersatzflug vor
Nach den EU-Vorgaben müssen Airlines Hotelkosten in der Regel nur übernehmen, wenn ein Ersatzflug erst einen Tag später als geplant startet und Passagiere dadurch am Abflugort festhängen. Für den umgekehrten Fall, eine frühere Ankunft am Zielort, enthält die Verordnung keine entsprechende Regelung.
Das Gericht stellte klar, dass sich daraus kein Anspruch ableiten lässt. Über den Fall berichtete die Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell». Praktisch bedeutet das, dass die Entscheidung für eine frühere Ankunft auch ein finanzielles Risiko für zusätzliche Übernachtungen mit sich bringen kann. dpa
Dieser Text wurde mit maschineller Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.
Autor:Cornelia Bauer aus Speyer |
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