Jahresabrechnung in der WEG: Sieben typische Fehler im Überblick

Symbolbild: In WEG-Jahresabrechnungen tauchen immer wieder dieselben Fehler auf, von fehlenden Kontoständen bis zu falschen Verteilerschlüsseln. Ein kurzer Plausibilitätscheck kann helfen, Nachzahlungen und Streit in der Eigentümerversammlung besser einzuordnen. | Foto: kamiphotos/stock.adobe.com
  • Symbolbild: In WEG-Jahresabrechnungen tauchen immer wieder dieselben Fehler auf, von fehlenden Kontoständen bis zu falschen Verteilerschlüsseln. Ein kurzer Plausibilitätscheck kann helfen, Nachzahlungen und Streit in der Eigentümerversammlung besser einzuordnen.
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Jahresabrechnung Wohnungseigentümergemeinschaft Fehler. In vielen WEGs stecken in der Jahresabrechnung dieselben Stolperstellen, die Nachzahlungen, falsche Verteilungen oder unnötige Diskussionen in der Eigentümerversammlung auslösen können. Gerade wenn die Abrechnung kurz vor der Versammlung kommt, bleibt oft wenig Zeit für einen klaren Plausibilitätscheck. Dabei lassen sich viele Unstimmigkeiten schon mit ein paar festen Prüfpunkten erkennen.

Hinweise dazu bündelt der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE). Der Verband betont, dass nicht nur ein bestellter Verwaltungsbeirat, sondern auch Eigentümerinnen und Eigentümer selbst die Gesamt- und Einzelabrechnung kritisch lesen sollten.

Sieben häufige Fehler in WEG-Jahresabrechnungen

  • Anfangs- und Endbestände der Konten fehlen: In der Gesamtabrechnung müssen die Anfangs- und Endstände sämtlicher Gemeinschaftskonten nachvollziehbar ausgewiesen sein. Nur dann lässt sich prüfen, ob die Kontenentwicklung rechnerisch aufgeht. Als Plausibilitätsregel nennt WiE: Anfangsbestand zuzüglich Einnahmen abzüglich Ausgaben muss dem Endbestand entsprechen. Stimmen die Zahlen nicht, braucht es eine Erklärung für die Abweichung.
  • Abrechnungsspitzen aller Wohnungen werden nicht aufgelistet: Nicht immer liegt eine Übersicht vor, die die Abrechnungsspitzen aller Einheiten zusammenfasst. Das ist jedoch relevant, weil in der Eigentümerversammlung über die Abrechnungsspitzen aller Wohnungen beschlossen wird. Mit der Übersicht wird nachvollziehbar, wie Nachzahlungen oder Guthaben zustande kommen und wie sich die Kosten zusammensetzen.
  • Kostenpositionen fehlen oder sind zu grob zusammengefasst: Wenn einzelne Kostenpositionen fehlen oder unterschiedliche Ausgaben in Sammelposten verschwinden, wird eine Kontrolle praktisch unmöglich. WiE nennt als typisches Beispiel, wenn unter „Hausmeisterkosten“ zugleich Treppenhausreinigung und Reparaturarbeiten abgerechnet werden. Was nicht klar ausgewiesen ist, lässt sich auch nicht sinnvoll prüfen.
  • Falscher Kostenverteilungsschlüssel wird angewandt: Grundsätzlich werden Verwaltungs- und Erhaltungskosten nach Miteigentumsanteilen verteilt. Für bestimmte Kosten können aber andere Schlüssel gelten, etwa Wohnfläche oder Anzahl der Wohnungen, wenn das in der Gemeinschaftsordnung geregelt oder beschlossen wurde. Wird ein falscher Schlüssel genutzt oder fehlerhaft angewandt, werden einzelne Eigentümer über- oder unterbelastet.
  • Beschlüsse zur Kostenverteilung werden nicht berücksichtigt: Die Eigentümerversammlung kann für bestimmte Kosten abweichende Verteilungen beschließen, zum Beispiel bei baulichen Veränderungen. Werden solche Beschlüsse in der Abrechnung nicht korrekt umgesetzt, stimmt die Kostenlast am Ende nicht mit dem überein, was beschlossen wurde.
  • Kosten werden Untergemeinschaften falsch zugeordnet: In Mehrhausanlagen mit Untergemeinschaften müssen zwar alle Einnahmen und Ausgaben in einer einheitlichen Gesamtjahresabrechnung dargestellt werden. Bei der Verteilung sind aber die Regeln der jeweiligen Untergemeinschaft zu beachten. Falsche Zuordnungen können dazu führen, dass Einheiten zu Unrecht belastet oder entlastet werden.
  • Heizkosten werden falsch abgegrenzt: Bei Heizkosten treffen zwei Systematiken aufeinander. In der Gesamtabrechnung gilt grundsätzlich das Zahlungsprinzip, also was im Wirtschaftsjahr tatsächlich gezahlt wurde. In den Einzelabrechnungen gilt nach Heizkostenverordnung das Verbrauchsprinzip, also die Zuordnung zum Verbrauchszeitraum. WiE erläutert dazu ein Beispiel: Geht Anfang 2026 die Schlussrechnung für den Verbrauch 2025 ein und wird erst 2026 bezahlt, gehört die Zahlung in die Gesamtabrechnung 2026. Für die Einzelabrechnungen 2025 sind dagegen die dem Abrechnungszeitraum 2025 zuzuordnenden Heizkosten maßgeblich, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt.

Praktische Einordnung für die Eigentümerversammlung

Werden diese Punkte vorab geprüft, lässt sich in der Versammlung besser unterscheiden, ob es um reine Rechen- und Zuordnungsfehler geht oder um inhaltliche Fragen zur Kostenverteilung. WiE rät, entdeckte Unstimmigkeiten möglichst vor der Eigentümerversammlung mit Beirat oder Verwaltung anzusprechen, damit sich Klärungen nicht erst im Beschlussmoment zuspitzen.

Am Ende entscheidet eine schlüssige, transparente Abrechnung darüber, ob die Kostenverteilung in der WEG nachvollziehbar bleibt und Streit über Nachzahlungen oder Guthaben vermieden wird.

Autor:

Jens Vollmer aus Kaiserslautern

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