Internet beim Umzug behalten: Vertrag läuft meist unverändert weiter

Telekommunikationsanbieter sind gesetzlich verpflichtet, die Leistung am neuen Wohnsitz bereitzustellen, ohne die vereinbarte Laufzeit oder sonstige Vertragsinhalte zu ändern. | Foto: dpa
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Internetvertrag beim Umzug. Wer umzieht, muss für DSL, Glasfaser oder Kabel in vielen Fällen keinen neuen Vertrag akzeptieren. Anbieter sind gesetzlich verpflichtet, die vereinbarte Leistung am neuen Wohnsitz bereitzustellen, ohne Laufzeit oder andere Vertragsinhalte zu ändern.

Darauf weist die Verbraucherzentrale Niedersachsen hin. Als Nachweis für den Umzug reicht demnach in der Regel eine einfache Meldebescheinigung.

Ein Umzugsformular darf nicht in einen Neuvertrag drängen

Nach Angaben der Verbraucherschützer wurde zuletzt ein Anbieter abgemahnt, dessen Umzugsformular nur in einen neuen Vertrag mit 24 Monaten Laufzeit führte. Kundinnen und Kunden konnten dort ihren Umzug nicht einfach melden, sondern wurden zu einer Vertragsverlängerung gebracht, obwohl sie das nicht wollten.

Diese Neuverträge seien zudem irreführend als «Umzugsauftrag» oder «gewünschte Vertragsanpassung» bezeichnet worden. Für Betroffene ist deshalb entscheidend, dass ein Umzug allein den bestehenden Vertrag grundsätzlich nicht verändert.

Wenn am neuen Wohnort kein Internet geliefert werden kann

Kann ein Anbieter die vereinbarten Telekommunikationsleistungen am neuen Wohnsitz nicht erbringen, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat und greift frühestens zum Auszugstermin.

Die Bundesnetzagentur verweist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf diese gesetzliche Regelung. Ein von der Verbraucherzentrale beanstandeter Anbieter hatte auf seiner Webseite dagegen erklärt, eine Kündigung sei ab dem Tag des Auszugs mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende möglich.

Nach Einschätzung der Verbraucherschützer kann das dazu führen, dass Kundinnen und Kunden bis zu zwei Monate länger an einen Vertrag gebunden bleiben, der am neuen Wohnort gar nicht nutzbar ist. Praktisch wichtig ist deshalb vor allem die Einordnung, dass beim Umzug entweder der alte Vertrag unverändert weiterläuft oder bei fehlender Versorgung mit einem Monat Frist gekündigt werden kann. dpa/red

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Cornelia Bauer aus Speyer

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