Hund nach Trennung behalten: Was rechtlich zählt
- Herrchen oder Frauchen? Ein Gericht entschied, dass bei einer Trennung der gemeinsame Hund zwischen den beiden Ex-Partnern versteigert werden kann.
- Foto: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-mag
- hochgeladen von Cornelia Bauer
Hund nach Trennung. Bei gemeinsamem Eigentum entscheidet nicht das Bauchgefühl, sondern das Eigentumsrecht: Ein Gericht kann einen Hund deshalb nicht ohne Weiteres einem Ex-Partner allein zusprechen.
Für getrennte Paare bedeutet das praktisch: Wer den Hund behalten will, braucht eine tragfähige Einigung über Betreuung, Eigentum und möglichen Ausgleich. Ohne Einigung kann am Ende sogar eine Versteigerung zwischen den früheren Partnern stehen.
Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins mit Blick auf einen Beschluss des Amtsgerichts Siegburg hin. In dem Fall stritt ein getrenntes Paar um den gemeinsamen Hund. Eine informelle Absprache zur wechselseitigen Betreuung funktionierte nicht, danach zog die Frau vor Gericht.
Auszahlen reicht nicht immer als Lösung
Die Frau wollte das alleinige Eigentum am Hund erhalten und dem Mann dafür einen Ausgleich zahlen. Der Mann verlangte stattdessen eine Versteigerung. Ein Verkauf an Dritte kam nicht infrage, weil die Züchterin dem nicht zustimmte.
Das Gericht entschied deshalb, dass der Hund zwischen den beiden Ex-Partnern versteigert wird. Die Richter stellten klar, dass ein Gericht ein gemeinsames Tier nicht einfach nach eigenem Ermessen einem der beiden zusprechen darf.
Das Eigentumsrecht sieht klare Wege vor
Für die Auflösung gemeinsamer Eigentumsverhältnisse sah das Gericht nur die gesetzlich vorgesehenen Wege. Entscheidend waren dabei vor allem diese Punkte:
- Eine Teilung des Eigentums oder ein Verkauf beziehungsweise eine Versteigerung kommt rechtlich in Betracht.
- Ein Verkauf an Dritte schied aus, weil die Zustimmung der Züchterin fehlte.
- Beide früheren Partner hingen nach Einschätzung des Gerichts gleichermaßen am Hund.
- Keiner der Beteiligten war nach den Feststellungen zwingend auf das Tier angewiesen.
Zwar haben Gerichte in anderen Fällen Haustiere ausnahmsweise einem Partner zugesprochen, weil ein Verkaufspreis den emotionalen Wert eines Tieres kaum abbildet. Die Siegburger Richter sahen dafür hier aber keinen unzumutbaren Härtefall. Auch ein eigener Vorschlag der Frau für eine gütliche Aufteilung lag demnach nicht vor.
Sorgerecht für Kinder ist kein Maßstab
Einen Vergleich mit dem Sorgerecht für Kinder lehnte das Gericht ab. Ein Hund könne anders als ein Kind nicht zu seinem Willen angehört werden. Außerdem hielt das Gericht beide Beteiligten gleichermaßen für geeignet, den Hund zu halten.
Der Beschluss zeigt: Bei einem gemeinsam angeschafften Haustier kann eine klare Vereinbarung schon vor oder spätestens nach der Trennung viel Streit vermeiden. Ohne Einigung zählt am Ende nicht nur die emotionale Bindung, sondern vor allem die rechtliche Eigentumslage. dpa/red
Autor:Sarah Isele aus Mannheim-Nord |