Haustierkosten absetzen: Wann Halter bei der Steuer sparen

Im Rudel Gassi gehen? Wer einen solchen Service für seinen Hund bucht, kann die Kosten dafür in bestimmten Fällen steuerlich geltend machen. | Foto: Carsten Rehder/dpa/dpa-mag
  • Im Rudel Gassi gehen? Wer einen solchen Service für seinen Hund bucht, kann die Kosten dafür in bestimmten Fällen steuerlich geltend machen.
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Haustierkosten absetzen. Kosten für Hund und Katze mindern die Steuer meist nur dann, wenn Betreuung im eigenen Haushalt stattfindet oder das Tier nachweisbar beruflich eingesetzt wird. Futter, Tierarztbesuche, Spielzeug und Zubehör bleiben bei privat gehaltenen Tieren in der Regel Privatsache. Für viele Halter kann aber ein Hundesitter oder eine Katzenbetreuung zu Hause steuerlich relevant sein.

«Wer sein Haustier zu Hause betreuen lässt, kann die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen», erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. «Dazu zählen etwa das Füttern und Pflegen einer Katze oder das Betreuen eines Hundes». Auch ein Gassi-Service kann darunterfallen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Ausführen eines Hundes als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt werden kann. Voraussetzung ist, dass der Hund im Haushalt abgeholt und anschließend dorthin zurückgebracht wird.

Betreuung zu Hause bringt den Steuervorteil

Der Vorteil kann direkt bei der Einkommensteuer ankommen. Begünstigt sind 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Wer zum Beispiel 1.000 Euro für einen entsprechenden Betreuungsservice bezahlt, kann die Steuer um 200 Euro senken.

Damit das Finanzamt die Kosten berücksichtigt, kommt es vor allem auf die Nachweise an:

  • Es muss eine Rechnung für die Betreuung vorliegen.
  • Die Zahlung muss unbar erfolgen, etwa per Überweisung.
  • Die Leistung muss im Haushalt oder mit direktem Bezug zum Haushalt erbracht werden.
  • Barzahlungen an Hundesitter oder Katzensitter werden steuerlich nicht berücksichtigt.

Anders ist die Lage bei Tierpensionen oder Hundehotels. Wird das Tier außerhalb des eigenen Haushalts betreut, greift die Steuerermäßigung grundsätzlich nicht. Auch Tierarztkosten, Medikamente, Futter, Spielzeug, Hundesteuer oder ein neues Körbchen bleiben bei privat gehaltenen Tieren steuerlich außen vor.

Beruflicher Einsatz kann Kosten abziehbar machen

Steuerlich interessanter wird es, wenn das Tier beruflich gebraucht wird. Bei einem Schulhund oder Therapiehund kann ein beruflicher Anteil der Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof hat bei einer Lehrerin, deren Hund regelmäßig im Unterricht eingesetzt wurde, sogar die Hälfte der laufenden Haltungskosten anerkannt. Die Ausbildung zum Therapiehund wurde in diesem Fall vollständig als beruflich veranlasst eingestuft.

«Auch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung kann grundsätzlich als Vorsorgeaufwand berücksichtigt werden», so Karbe-Geßler. «Ob sich das tatsächlich steuerlich auswirkt, hängt allerdings unter anderem davon ab, ob die Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen bereits durch andere Versicherungen ausgeschöpft sind.»

Die praktische Einordnung lautet: Das Tier selbst bleibt steuerlich meist Privatsache, Betreuung im eigenen Haushalt oder ein nachweisbarer beruflicher Einsatz können aber Geld sparen. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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