Handynutzung im Job einordnen: Das ist am Arbeitsplatz erlaubt

Das Handy ist am Arbeitsplatz ein leidiges Thema - ganz verbieten darf der Arbeitgeber es aber nur mit gutem Grund. (zu dpa: «Handynutzung am Arbeitsplatz: Wie viel ist erlaubt?») | Foto: dpa
  • Das Handy ist am Arbeitsplatz ein leidiges Thema - ganz verbieten darf der Arbeitgeber es aber nur mit gutem Grund. (zu dpa: «Handynutzung am Arbeitsplatz: Wie viel ist erlaubt?»)
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Handynutzung am Arbeitsplatz. Ein kurzer Blick aufs Smartphone im Job ist oft erlaubt, solange die Arbeit darunter nicht leidet und keine klaren Verbote bestehen.

Kurz eine private Nachricht beantworten oder einen dringenden Anruf annehmen gehört für viele Beschäftigte zum Alltag. Nach Einschätzung des Fachanwalts für Arbeitsrecht Peter Meyer ist die private Handynutzung am Arbeitsplatz in vielen Betrieben gar nicht ausdrücklich geregelt. In solchen Fällen gilt, dass eine kurze und verhältnismäßige Nutzung in der Regel toleriert wird.

Kurze Nutzung meist unproblematisch

Entscheidend ist, dass das Smartphone nicht vom Arbeiten abhält. Wer nur gelegentlich eine Nachricht liest oder einen wichtigen Anruf annimmt, begeht meist keinen Pflichtverstoß. Die Grenze ist dort erreicht, wo das Handy dauerhaft Aufmerksamkeit bindet oder Arbeitsabläufe stört.

Social Media und Chats können Folgen haben

Wird das Smartphone längere Zeit für private Unterhaltungen, zum Scrollen durch soziale Netzwerke oder als Zeitvertreib genutzt, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Peter Meyer spricht in solchen Fällen von einem Verstoß gegen die Arbeitspflichten. Arbeitgeber können darauf mit einer Ermahnung oder Abmahnung reagieren. Eine Kündigung ist dadurch allein in der Regel nicht gerechtfertigt.

Strengere Regeln in sensiblen Bereichen

In bestimmten Arbeitsumfeldern kann die private Handynutzung vollständig untersagt sein. Das betrifft etwa Tätigkeiten im Sicherheitsbereich oder Arbeitsplätze mit erhöhtem Risiko. Dort können Arbeitgeber festlegen, dass Mobiltelefone gar nicht benutzt werden dürfen oder einzelne Apps und Programme gesperrt sind.

Am Ende zählt die konkrete Situation im Betrieb. Kurze private Nutzung wird oft akzeptiert, dauerhafte Ablenkung jedoch nicht. dpa/red

Dieser Text wurde mit maschineller Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.

Autor:

Cornelia Bauer aus Speyer

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