Haftung beim Überholen: Wann Biker nicht mithaften

Blaulicht, zu spät, nun ist etwas passiert: Und im Nachgang von Unfällen im Straßenverkehr gibt es oft Streit über Haftungsfragen. | Foto: dpa
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Überholen im Gegenverkehr. Wer an einem haltenden Bus vorbeifährt, muss dem Gegenverkehr Vorrang geben. Kommt es dabei zu einem Unfall, kann der überholende Autofahrer vollständig haften – selbst wenn ein Motorrad beteiligt ist.

Darauf weist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hin. In dem Fall wollte ein Autofahrer innerorts einen Bus überholen, der an einer Haltestelle auf der Fahrbahn stand. Auf der Gegenfahrbahn näherte sich ein Motorradfahrer. Beim Vorbeifahren streiften sich die Fahrzeuge. Der Biker stürzte und verletzte sich schwer.

Der Motorradfahrer erlitt unter anderem eine Schlüsselbeinfraktur. Zwei Operationen, längere Arbeitsunfähigkeit und Physiotherapie folgten. Er verlangte Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass der Autofahrer auch für mögliche zukünftige Schäden aus dem Unfall aufkommen muss.

Erstes Gericht sah noch eine Mitschuld des Motorradfahrers

Das Landgericht Bielefeld sah zunächst eine geteilte Verantwortung. Nach dieser Entscheidung sollte der Autofahrer zwei Drittel des Schadens tragen. Dem Motorradfahrer wurde ein Drittel Mitschuld zugerechnet. Das Gericht nahm an, dass der Biker möglicherweise gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen oder nicht ausreichend auf die Situation reagiert habe.

Der Motorradfahrer legte dagegen Berufung ein. Dabei stellte sich heraus, dass die Beweisaufnahme in der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft gewesen war. Deshalb musste das Berufungsgericht die Sachlage neu prüfen und ein weiteres Gutachten einholen.

Zweifel gehen zulasten des Autofahrers

Die neue Beweisaufnahme zeigte, dass sich die genaue Position der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Kollision nicht mehr eindeutig rekonstruieren ließ. Ein Verstoß des Motorradfahrers gegen das Rechtsfahrgebot konnte nicht sicher nachgewiesen werden.

Solche Zweifel gehen nach Auffassung des Gerichts zulasten des Autofahrers. Denn wer dem Unfallgegner ein Mitverschulden vorwirft, muss dieses auch beweisen.

Auch andere mögliche Ursachen bestätigten sich nicht. Weder eine überhöhte Geschwindigkeit noch ein Pflichtverstoß beim Ausweichen oder Bremsen konnte dem Motorradfahrer nachgewiesen werden. Selbst eine sofort eingeleitete Vollbremsung hätte den Unfall nach den Berechnungen nicht sicher verhindern können.

Autofahrer haftet allein für den Unfall

Das Oberlandesgericht Hamm kam deshalb zu dem Ergebnis, dass der Autofahrer eindeutig gegen die Vorrangregeln verstoßen hat. Die sogenannte Betriebsgefahr des Motorrads tritt in diesem Fall vollständig zurück.

Der Autofahrer haftet damit allein für die Folgen des Unfalls. Das Gericht bestätigte außerdem ein bereits gezahltes Schmerzensgeld in Höhe von 6000 Euro. Zusätzlich wurde festgestellt, dass weitere Schäden ersetzt werden müssen, falls künftig noch unvorhersehbare Unfallfolgen auftreten (Az.: 7 U 58/24). dpa/red

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Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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