Haftung beim Überholen: Radfahrer tragen oft das Risiko

Autsch, das tut weh: Wenn man aber noch nicht mal schuld am Sturz war, schmerzt das noch mehr. | Foto: Robert Günther/dpa-mag
  • Autsch, das tut weh: Wenn man aber noch nicht mal schuld am Sturz war, schmerzt das noch mehr.
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Haftung beim Überholen. Wer auf engem Weg mit dem Fahrrad oder Pedelec überholt, kann nach einem Sturz des Vorausfahrenden allein haften, auch wenn es keine Berührung gab.

Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm. Für den Alltag auf Rad- und Gehwegen ist die Folge klar. Entscheidend sind ausreichender Abstand und ein Warnzeichen, das tatsächlich wahrgenommen werden kann.

In dem Fall war ein Inlineskater mittig auf einem 2,20 Meter breiten Weg unterwegs. Ein Pedelecfahrer näherte sich von hinten und wollte überholen, ohne zu klingeln. Der Skater stürzte und verlangte Schmerzensgeld sowie Schadenersatz. Umstritten blieb, ob der Radler "Vorsicht" gerufen hatte und ob es überhaupt zu einer Berührung kam.

Auch ohne Berührung kann der Überholende allein haften

Schon das Landgericht sah die volle Haftung beim Pedelecfahrer. Das OLG Hamm bestätigte diese Einschätzung im Kern und stellte auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten beim Überholen ab.

Ausschlaggebend waren nach der Entscheidung vor allem zwei Punkte.

  • Bei 2,20 Meter Wegbreite und einem mittig fahrenden Skater konnte kein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden. Zusätzlich mussten die Breite des Pedelecs und der seitliche Raum für den Körper des Skaters berücksichtigt werden.
  • Ein bloßer Zuruf reichte auf dem schmalen Weg nicht aus. Nach Auffassung des Gerichts hätte ein deutliches Warnzeichen gegeben werden müssen. Selbst wenn der Radler gerufen haben sollte, durfte er nicht davon ausgehen, dass der Skater ihn bemerkt hatte.

Ob sich beide tatsächlich berührt hatten, ließ das Gericht offen. Aus Sicht der Richter sprach schon der typische Ablauf dafür, dass das enge und nicht ausreichend angekündigte Überholen den Skater aus dem Gleichgewicht brachte und den Sturz auslöste.

Mittiges Fahren des Skaters änderte an der Haftung nichts

Eine Mithaftung des Skaters erkannte das Gericht nicht. Dessen mittige Fahrweise wertete es als zulässig. «Wer überholen will, ist allein derjenige, der die Gegebenheiten und Folgen abzuschätzen hat», heißt es in der Entscheidung.

Auch fehlende Protektoren spielten am Ende keine Rolle. Das OLG hielt es für zutreffend, dass kein erhältlicher Protektor die eingetretenen Verletzungen verhindert hätte.

Für Radfahrer auf schmalen Wegen gelten hohe Sorgfaltspflichten

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins ordnet den Beschluss deshalb als wichtigen Hinweis für den Alltag ein. Auf engen Rad- und Gehwegen trägt der Überholende die Verantwortung, Abstand, Tempo und Warnung so anzupassen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht zu Fall kommen. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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