Greenwashing im Supermarkt: Was sich für Verbraucher ab 27. September 2026 ändert

Neue EU-Regeln gegen Greenwashing: Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen müssen ab dem 27. September 2026 nachvollziehbar und belegbar sein. (Symbolfoto erstellt mit Generativer KI) | Foto: Heike schwitalla
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  • Neue EU-Regeln gegen Greenwashing: Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen müssen ab dem 27. September 2026 nachvollziehbar und belegbar sein. (Symbolfoto erstellt mit Generativer KI)
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Verbraucherschutz EU. „Grün“, „klimafreundlich“ oder „nachhaltig“ – mit solchen Begriffen dürfen Unternehmen künftig nicht mehr ohne Weiteres werben. Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland strengere Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Verbraucher sollen mit Hilfe der sogenannten EmpCo-Richtlinie besser erkennen können, was hinter einem grünen Werbeversprechen tatsächlich steckt. Wer beim Einkauf auf Umweltverträglichkeit achtet, stößt heute fast überall auf Begriffe wie „klimafreundlich“, „ökologisch“, „nachhaltig“ oder „CO₂-neutral“. Das Problem: Solche Aussagen konnten bislang einen deutlich besseren Eindruck vermitteln, als die tatsächlichen Eigenschaften eines Produkts oder einer Dienstleistung hergeben.
Genau hier setzt die sogenannte EmpCo-Richtlinie der Europäischen Union an. Die Richtlinie (EU) 2024/825 soll Verbraucher besser vor irreführenden Geschäftspraktiken schützen und ihnen verlässlichere Informationen für nachhaltige Kaufentscheidungen geben. Die EU-Vorgaben müssen ab dem 27. September 2026 angewendet werden. Deutschland hat sie bereits im Februar 2026 mit Änderungen am Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt.

Was bedeutet Greenwashing überhaupt?

Greenwashing bezeichnet Marketing, bei dem Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen umweltfreundlicher dargestellt werden, als sie tatsächlich sind. Der Begriff lässt sich sinngemäß mit „Grünfärberei“ übersetzen.
Für Verbraucher ist das besonders problematisch: Wer gezielt nachhaltiger einkaufen möchte, muss sich auf Informationen in Werbung, Verpackungen und Produktbeschreibungen verlassen können. Die neuen Regeln sollen deshalb dafür sorgen, dass Umweltvorteile nicht mehr allein durch grüne Begriffe, Bilder oder selbst entworfene Siegel suggeriert werden.
Dabei geht es nicht darum, Umweltwerbung grundsätzlich zu verbieten. Entscheidend ist künftig stärker, ob eine Aussage nachvollziehbar und belastbar ist.

Was ändert sich ab dem 27. September 2026?

Die neuen Vorgaben betreffen insbesondere Werbung gegenüber Verbrauchern. Unternehmen dürfen Umweltvorteile nicht mehr pauschal behaupten, wenn dafür keine ausreichende Grundlage besteht. „Grün“ und „klimafreundlich“ reichen nicht mehr
Allgemeine Umweltaussagen werden deutlich stärker eingeschränkt. Dazu gehören beispielsweise:

  • grün
  • ökologisch
  • umweltfreundlich
  • umweltschonend
  • klimafreundlich
  • klimaneutral
  • CO₂-freundlich
  • naturfreundlich
  • energieeffizient
  • biologisch abbaubar

Solche allgemeinen Aussagen dürfen nicht einfach den Eindruck einer besonderen Umweltleistung vermitteln. Sie müssen entweder entsprechend konkretisiert und belegt werden oder auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen. Die EU nennt ausdrücklich zahlreiche derartige Begriffe als Beispiele für allgemeine Umweltaussagen. Beispiel: „Unsere Verpackung besteht zu 80 Prozent aus recyceltem Kunststoff“ ist eine konkrete Aussage. „Gut für die Umwelt“ wäre dagegen eine pauschale Umweltaussage, die entsprechend belegt bzw. rechtlich zulässig sein muss.

Für Verbraucher bedeutet das: Ein grünes Wort allein ist künftig kein ausreichender Beleg für einen Umweltvorteil. Ein Unternehmen könnte beispielsweise nicht einfach mit „Wir sind nachhaltig“ werben und es dabei belassen. Eine konkrete Aussage wie „100 Prozent unseres Stroms stammen aus erneuerbaren Energien“ lässt sich dagegen anhand entsprechender Unterlagen nachvollziehen.

Ein grünes Detail macht nicht automatisch das ganze Produkt nachhaltig

Eine weitere wichtige Änderung betrifft den sogenannten falschen Bezugspunkt. Ein Produkt darf nicht so beworben werden, als sei es insgesamt besonders umweltfreundlich, wenn sich der tatsächliche Vorteil lediglich auf einen einzelnen Bestandteil bezieht.
Beispiel: Eine Verpackung besteht aus recyceltem Material. Daraus darf nicht automatisch der Eindruck entstehen, das gesamte Produkt sei deshalb besonders nachhaltig. Für Verbraucher ist deshalb künftig wichtiger, genau hinzuschauen, worauf sich die Umweltangabe tatsächlich bezieht. Geht es um die Verpackung, den Energieverbrauch, das Material, die Herstellung oder um das gesamte Produkt?Die EmpCo-Regeln untersagen entsprechende irreführende Darstellungen.

Was gilt für Nachhaltigkeitssiegel?

Auch bei Siegeln wird genauer hingeschaut. Unternehmen dürfen künftig keine selbst entwickelten Nachhaltigkeitssiegel verwenden, wenn dahinter weder ein entsprechendes Zertifizierungssystem noch eine Anerkennung durch staatliche Stellen steht. Das soll verhindern, dass ein selbst gestaltetes Logo wie ein unabhängiges Umweltzeichen wirkt.
Für Verbraucher bedeutet das allerdings nicht, dass jedes grüne Logo automatisch verboten oder unseriös ist. Entscheidend ist, wer hinter dem Siegel steht und nach welchen Kriterien es vergeben wird. Als Orientierung können etablierte Umweltzeichen dienen, etwa der Blaue Engel oder das EU-Ecolabel. Bei einem unbekannten Zeichen lohnt sich dagegen ein Blick darauf, ob ein nachvollziehbares Zertifizierungsverfahren dahintersteht.
Auch grafische Elemente können problematisch werden: Ein selbst gestaltetes Logo mit Blättern, Wassertropfen oder anderen Naturmotiven kann unter Umständen als Nachhaltigkeitssiegel wahrgenommen werden, wenn es entsprechend präsentiert wird.

„CO₂-neutral“ durch Kompensation: Das reicht nicht

Besonders relevant ist die neue Regel für Klimaversprechen. Ein Produkt darf nicht allein deshalb als „klimaneutral“ oder mit einer vergleichbaren Umweltaussage beworben werden, weil die verursachten Treibhausgasemissionen anschließend durch Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden.
Ein einfaches Beispiel: Ein Kleidungsstück verursacht bei Herstellung und Transport Treibhausgasemissionen. Werden diese lediglich durch den Kauf von Kompensationszertifikaten ausgeglichen, darf dies künftig nicht allein die Grundlage für die Aussage „CO₂-neutral“ sein. Für Verbraucher wird damit ein wichtiger Unterschied deutlicher: Eine Kompensation ist nicht dasselbe wie eine tatsächliche Vermeidung oder Verringerung von Emissionen.

Auch die Lebensdauer von Produkten spielt eine Rolle

Die EmpCo-Regeln gehen über klassisches Greenwashing hinaus. Die EU will auch verhindern, dass Verbraucher zum vorzeitigen Austausch oder Ersatz von Produkten gebracht werden. Verboten werden unter anderem bestimmte Praktiken, bei denen der vorzeitige Verschleiß eines Produkts bewusst in Kauf genommen oder herbeigeführt wird.
Ein Beispiel ist ein Gerät, das zum Austausch oder Auffüllen eines Betriebsstoffs (wie Batterien oder Farbpatronen) auffordert, obwohl dieser tatsächlich noch verwendet werden könnte. Die EU nennt auch Praktiken rund um Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareaktualisierungen.Damit wird Nachhaltigkeit nicht nur über die Umweltwerbung betrachtet. Ein Produkt soll auch länger genutzt, repariert und sinnvoll weiterbetrieben werden können.

Was Verbraucher beim Einkauf künftig beachten sollten

Die neuen Regeln nehmen Unternehmen stärker in die Pflicht. Trotzdem bleibt ein kritischer Blick sinnvoll. Die Vorschriften beseitigen Greenwashing nicht automatisch.

1. Auf konkrete Aussagen achten
Je konkreter eine Umweltangabe ist, desto besser lässt sie sich überprüfen.
„Umweltfreundlich“ sagt wenig darüber aus, worin der Umweltvorteil bestehen soll. Angaben zu Material, Energieverbrauch, Recyclinganteil oder konkreten Produktionsbedingungen können wesentlich aussagekräftiger sein.

2. Bei unbekannten Siegeln genauer hinsehen
Ein grünes Logo ist noch kein Beweis für Nachhaltigkeit. Entscheidend sind die Kriterien, nach denen das Zeichen vergeben wird, und die Frage, ob ein unabhängiges Zertifizierungssystem oder eine staatliche Anerkennung dahintersteht.

3. Prüfen, worauf sich der Umweltvorteil bezieht
Ist tatsächlich das gesamte Produkt gemeint – oder nur die Verpackung, ein einzelnes Material oder ein bestimmter Produktionsschritt? Gerade hier kann eine auffällige Umweltwerbung einen umfassenderen Eindruck vermitteln, als die dahinterstehende Information rechtfertigt.

4. Bei „klimaneutral“ genauer hinschauen
Klimaneutralität sollte nicht mit einer bloßen Kompensation von Emissionen gleichgesetzt werden. Entscheidend ist, wie die Aussage zustande kommt und welche konkreten Maßnahmen dahinterstehen.

5. Langlebigkeit höher bewerten als grüne Werbung
Ein Produkt, das lange genutzt, repariert, wiederverwendet oder ausgeliehen werden kann, kann für einen ressourcenschonenden Konsum wichtiger sein als ein auffälliges Nachhaltigkeitsversprechen auf der Verpackung. Auch unabhängige Testberichte, Nachhaltigkeitsportale und andere verlässliche Informationsquellen können bei der Einordnung helfen.

Beim Einkauf genau hinschauen: Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen auf Verpackungen müssen ab dem 27. September 2026 nachvollziehbar und belegbar sein. | Foto: bodnarphoto/stock.adobe.com
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Was passiert, wenn Unternehmen gegen die Regeln verstoßen?

Die neuen Vorgaben sind keine freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen. Irreführende Geschäftspraktiken können wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben. Möglich sind unter anderem Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche. Solche Ansprüche können beispielsweise durch Mitbewerber oder qualifizierte Verbraucherverbände geltend gemacht werden.
Eine pauschale „Greenwashing-Strafe“ mit einem einheitlichen Betrag gibt es dagegen nicht. Welche rechtlichen Folgen im konkreten Fall eintreten, hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage und dem Sachverhalt ab.

Wichtig: Keine zusätzliche „Green Claims“-Pflicht ab September
Rund um die neuen Greenwashing-Regeln kursiert noch ein weiterer Begriff: Green Claims Directive, also die geplante EU-Richtlinie über Umweltaussagen. Diese darf nicht mit der jetzt anwendbaren EmpCo-Richtlinie verwechselt werden.
Die Green-Claims-Regelung soll noch weitergehende Vorgaben dafür schaffen, wie Umweltversprechen wissenschaftlich belegt und gegebenenfalls vor ihrer Verwendung überprüft werden müssen. Sie ist jedoch noch nicht endgültig verabschiedet. Die aktuell geltenden Änderungen zum 27. September 2026 beruhen auf der EmpCo-Richtlinie und ihrer Umsetzung in deutsches Recht.

Was bedeutet das für Verbraucher?

Für Verbraucher ändert sich vor allem eines: Umweltwerbung soll künftig weniger aus großen Versprechen und mehr aus überprüfbaren Fakten bestehen. Ein Produkt wird nicht allein dadurch nachhaltig, dass Verpackung, Logo oder Werbung grün gestaltet sind. Unternehmen müssen Umweltvorteile genauer darstellen und dürfen bestimmte pauschale oder irreführende Aussagen nicht mehr verwenden.
DieEmpCo-Richtlinie schafft damit einen neuen rechtlichen Rahmen für nachhaltiges Marketing. Gleichzeitig bleibt es sinnvoll, Aussagen kritisch zu prüfen. Denn auch eine zulässige und belegte Umweltangabe sagt nicht automatisch, dass ein Produkt unter allen Gesichtspunkten die nachhaltigste Wahl ist. Der wichtigste Termin für Verbraucher ist der 27. September 2026: Ab diesem Tag gelten die neuen Vorgaben in Deutschland und den übrigen EU-Mitgliedstaaten.

Was tun, wenn ich ein Greenwashing-Produkt entdecke?

Wer beim Einkauf eine möglicherweise irreführende Umweltwerbung entdeckt, sollte die Aussage zunächst fotografieren oder per Screenshot dokumentieren. Hilfreich sind außerdem Produktname, Hersteller, Verkaufsstelle und Kaufdatum. Anschließend können Verbraucher den Fall melden oder sich beraten lassen.

Verbraucherzentrale: Bei Fragen zu irreführender Werbung, Nachhaltigkeitsversprechen oder Umweltlabels können Verbraucher eine Beratung in Anspruch nehmen und Beschwerden melden. Vebraucherzentrale - Beschwerde einreichen

Wettbewerbszentrale: Wer eine möglicherweise unzulässige oder irreführende Werbung entdeckt, kann den Fall bei der Wettbewerbszentrale melden. Wettbewerbszentrale – Beschwerde einreichen

EU-Kommission: Informationen zu den europäischen Regeln gegen Greenwashing und zu Verbraucherrechten bietet die Europäische Kommission.

Tipp: Nicht nur die Vorderseite des Produkts fotografieren. Gerade die Rückseite, Kleingedrucktes und Angaben zum verwendeten Siegel können für die Bewertung einer Umweltwerbung wichtig sein.

Neue EU-Regeln gegen Greenwashing: Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen müssen ab dem 27. September 2026 nachvollziehbar und belegbar sein. (Symbolfoto erstellt mit Generativer KI) | Foto: Heike schwitalla
Beim Einkauf genau hinschauen: Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen auf Verpackungen müssen ab dem 27. September 2026 nachvollziehbar und belegbar sein. | Foto: bodnarphoto/stock.adobe.com
Autor:

Heike Schwitalla aus Germersheim

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