Gesundheitsdaten-Check stoppen: Widerspruch bei der Kasse

Abrechnungsdaten zeigen Gesundheitsinfos: Krankenkassen erhalten Angaben zu Diagnosen, Behandlungen und verschriebenen Medikamenten. | Foto: Alexander Heinl/dpa-mag
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Gesundheitsdaten-Check stoppen. Gesetzlich Versicherte können der Analyse ihrer Abrechnungsdaten durch die Krankenkasse widersprechen. Die Auswertung kann Hinweise auf mögliche Krankheiten, Arzneimittelwechselwirkungen, Impflücken oder einen Pflegebedarf liefern. Der Widerspruch ist schriftlich oder online bei der jeweiligen Kasse möglich.

Arztpraxen übermitteln nach Quartalsende Abrechnungsdaten an die Krankenkasse. Darin stehen unter anderem Diagnosen, Behandlungen und verordnete Medikamente. Seit März 2024 dürfen gesetzliche Kassen diese Daten nach dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz auch ohne ausdrückliche Einwilligung auf bestimmte individuelle Gesundheitsrisiken auswerten.

Die Kassen müssen über auffällige Befunde informieren

Die Analyse ist erlaubt, um seltene Erkrankungen, Krebs und schwerwiegende Gesundheitsgefährdungen früher zu erkennen. Sie kann außerdem auf Wechselwirkungen von Arzneimitteln, eine bislang nicht festgestellte Pflegebedürftigkeit und fehlende empfohlene Schutzimpfungen hinweisen.

Ergibt die Auswertung ein mögliches Risiko, muss die Krankenkasse die betroffene Person schriftlich informieren und zu einer ärztlichen Abklärung raten. Nach Angaben des GKV-Spitzenverbands wurden seit Inkrafttreten der Regelung rund 1,5 Millionen Menschen gezielt auf Gesundheitsrisiken hingewiesen. Etwa 110.000 nahmen anschließend konkrete Versorgungsangebote in Anspruch.

Abrechnungsdaten können auch fehlerhaft sein

Die Datenauswertung kann die Früherkennung unterstützen, ersetzt aber keine medizinische Diagnose. Der Verbraucherzentrale Bundesverband weist darauf hin, dass Abrechnungsdaten Fehler enthalten können und deshalb Fehleinschätzungen möglich sind.

Wie wenig bekannt die Regelung ist, zeigt eine Forsa-Umfrage im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands. 71 Prozent der gesetzlich Versicherten kannten sie nicht. Für die Befragung wurden von Dienstag, 22. September, bis Donnerstag, 24. September, 1.284 Menschen ab 18 Jahren befragt, darunter 1.024 gesetzlich Versicherte. 57 Prozent bewerteten die Regelung eher oder vollkommen negativ.

Informationen stehen oft nur online

Krankenkassen müssen vorab darüber informieren, dass sie Abrechnungsdaten auswerten und ein Widerspruch möglich ist. Den Weg der Information können sie selbst wählen. Nach Auswertungen der Verbraucherzentrale finden sich entsprechende Hinweise vor allem auf den Internetseiten der Kassen und in Mitgliedermagazinen.

Der Widerspruch gilt jeweils nur bei der aktuellen Krankenkasse. Nach einem Kassenwechsel muss er erneut erklärt werden, falls keine Auswertung der Abrechnungsdaten gewünscht ist. [dpa/red]

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dpa content aus Ludwigshafen

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