Geplatzte Reifen: Warum eine Gemeinde nicht zahlen muss
- Das LG Flensburg entschied: Für klar erkennbare Straßenschäden muss eine Gemeinde nicht haften – Autofahrer müssen ihre Fahrweise anpassen
- Foto: Federico Gambarini/dpa
- hochgeladen von Stephanie Walter
Recht. Straßen müssen laut Gesetz frei von Gefahren gehalten werden – das fällt unter die Verkehrssicherungspflicht. Doch wann greift sie und welche Verantwortung bleibt bei den Autofahrern?
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Flensburg (Az.: 2 O 90/25), auf das der ADAC hinweist, macht deutlich: Die Sicherungspflicht dient nicht dazu, dass Autofahrer ihr "allgemeines Lebensrisiko" auf die Gemeinden abwälzen können.
Der Fall: Zwei platte Reifen durch Straßenschaden
Ein Autofahrer verlangte Schadenersatz von einer Gemeinde, nachdem er sich am rechten Rand einer Fahrbahn zwei Reifen auf Bruchstellen beschädigt hatte – und zusätzlich eine Felge. Der Gesamtschaden betrug rund 1.400 Euro.
Sein Argument: Die Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Bruchstellen – 13 bis 15 Zentimeter groß – sowie das daneben liegende ausgewaschene Bankett mit tiefen Schlaglöchern seien nicht in befahrbarem Zustand gewesen seien.
Gemeinde: Schäden waren erkennbar
Die betroffene Gemeinde entgegnete: Die Straße werde regelmäßig kontrolliert – drei bis vier Inspektionen jährlich, die letzte zwei Wochen vor dem Vorfall – und die Schäden seien für Autofahrer erkennbar gewesen. Eine Verletzung der Pflicht liege nicht vor.
Gericht: Pflicht nur bei überraschender Gefahr
Das Landgericht stellte klar: "Eine Pflichtverletzung beginnt grundsätzlich erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist."
Im konkreten Fall war die Straße in weiten Teilen unbefestigt und bei Gegenverkehr erkennbar nur mit verringertem Tempo sicher zu befahren. Der äußere Rand war sichtbar nicht stabil – mit Abbruchkanten musste gerechnet werden.
Das Gericht urteilte: Die schadhafte Stelle hätte der Fahrer erkennen können. Eine absolute Gefahrlosigkeit sei nicht zu erwarten, und die Gemeinde habe im Rahmen des Zumutbaren gehandelt. Die Klage wurde abgewiesen. [dpa]
Autor:Stephanie Walter aus Wochenblatt Kaiserslautern |
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