Geplante OP: Warum Sie dafür keine Urlaubstage opfern müssen
- Alexander Bredereck ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
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Geplante OP. Wer wegen einer medizinisch notwendigen Operation vorübergehend nicht arbeiten kann, gilt arbeitsrechtlich als krankgeschrieben. Urlaubstage müssen für den Eingriff und die anschließende Genesung daher in der Regel nicht eingesetzt werden.
Viele Eingriffe sind planbar und nicht lebensrettend. Dennoch können sie medizinisch notwendig sein, etwa um Beschwerden zu lindern oder Folgeschäden zu vermeiden. Für Beschäftigte stellt sich dann oft die Frage, ob für diese Zeit Urlaub genommen werden muss.
Nach arbeitsrechtlicher Einschätzung ist das nicht der Fall. "Wer aufgrund einer medizinisch notwendigen Operation aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, ist arbeitsunfähig", erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Da macht es auch keinen Unterschied, ob die OP lebensrettend, verschiebbar oder planbar ist.
Bei medizinisch notwendigen Eingriffen gelten die Regeln der Krankmeldung
Für Arbeitnehmer gelten damit die gleichen Grundsätze wie bei jeder anderen Erkrankung. Sobald feststeht, dass wegen der Operation nicht gearbeitet werden kann, sollte der Arbeitgeber möglichst früh über den Ausfall und die voraussichtliche Dauer informiert werden.
Welche Diagnose oder welcher Eingriff hinter der Krankschreibung steht, muss dem Arbeitgeber jedoch nicht mitgeteilt werden. Die Information über die Arbeitsunfähigkeit reicht aus.
Für Beschäftigte bedeutet das praktisch: Ist eine Operation medizinisch notwendig und führt zu einer Arbeitsunfähigkeit, läuft die Abwesenheit in der Regel über eine Krankmeldung und nicht über Urlaubstage. dpa/red
Autor:Sarah Isele aus Mannheim-Nord |