Gehalt trotz Freistellung: Wann Arbeit nicht Pflicht ist
- Wer Mitarbeiter nach der Kündigung unwiderruflich freistellt und dabei Resturlaub anrechnet, kann das nicht einfach rückgängig machen.
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Freistellung nach Kündigung. Eine unwiderrufliche Freistellung nach einer Kündigung kann Beschäftigte davor schützen, sofort wieder zur Arbeit erscheinen zu müssen. Entscheidend ist aber, bis wann die Freistellung gilt und ob Resturlaub angerechnet wurde.
Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen. In dem Fall hatte ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter am 13. März zum 15. April gekündigt. Gleichzeitig stellte er ihn mit sofortiger Wirkung unwiderruflich von der Arbeit frei. Resturlaub und Überstunden sollten dabei angerechnet werden.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Danach erkannte die Arbeitgeberin den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses an und verlangte am 24. März, dass der Beschäftigte bereits am 25. März wieder zur Arbeit erscheint. Er kam jedoch nicht und blieb bis zum Ende seines befristeten Arbeitsverhältnisses am 31. Mai der Arbeit fern.
Gehalt läuft nur bis zur Kündigungsfrist weiter
Das Gericht sprach dem Arbeitnehmer Gehalt und Urlaubsentgelt bis zum Ablauf der ursprünglichen Kündigungsfrist am 15. April zu. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte er der Arbeit fernbleiben, weil die Freistellung wirksam erklärt worden war.
Für die Zeit danach galt das nicht mehr. Ab dem 16. April musste der Arbeitnehmer wieder arbeiten, weil sich die Freistellung nur auf die Kündigungsfrist bezog. Da er nicht erschien, bestand für die restliche Vertragslaufzeit bis Ende Mai kein Anspruch auf Vergütung.
Einmal gewährter Urlaub kann nicht einseitig zurückgerufen werden
Nach Ansicht des Gerichts hatte die Arbeitgeberin durch die unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung des Resturlaubs wirksam Urlaub gewährt. Aus einem einmal gewährten Urlaub kann ein Arbeitnehmer nicht einseitig zurückgerufen werden.
Hinzu kam, dass das Unternehmen die konkreten Urlaubstage nicht zeitlich festgelegt hatte. Deshalb bewertete das Gericht den Urlaub als für den gesamten Freistellungszeitraum bewilligt. Das Urteil wird unter dem Aktenzeichen 4 SLa 854/25 geführt.
Praktisch bedeutet das: Eine unwiderrufliche Freistellung bietet während der Kündigungsfrist Schutz, ersetzt aber keine Arbeitspflicht nach deren Ablauf. dpa/red
Autor:Sarah Isele aus Mannheim-Nord |