Gartenpool aufstellen: Vorschriften zu Wasser, Entsorgung und WEG

Symbolbild: Ein Gartenpool kann schnell zur Kosten- und Rechtsfrage werden: Wasser darf nicht über den Gartenwasserzähler laufen, und die Entsorgung ist meist nur über den Abwasserkanal zulässig. In der WEG entscheidet zusätzlich oft die Teilungserklärung und je nach Bauart ein Beschluss. | Foto: ladyalex/stock.adobe.com
  • Symbolbild: Ein Gartenpool kann schnell zur Kosten- und Rechtsfrage werden: Wasser darf nicht über den Gartenwasserzähler laufen, und die Entsorgung ist meist nur über den Abwasserkanal zulässig. In der WEG entscheidet zusätzlich oft die Teilungserklärung und je nach Bauart ein Beschluss.
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Gartenpool aufstellen Vorschriften. Ein Pool im Garten ist meist möglich, aber Frischwasser, Entsorgung und bei Wohnungseigentum die Regeln der Eigentümergemeinschaft entscheiden darüber, was erlaubt ist und wie aufwendig es wird.

Ob Quick-Up, Frame- oder Stahlwandpool, oft geht es im Alltag zuerst um praktische Fragen: Wie kommt das Wasser hinein, wohin mit dem Wasser am Saisonende und ob vor dem Aufbau eine Genehmigung oder ein Beschluss nötig ist. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) weist darauf hin, dass gerade bei Eigentumswohnungen zusätzliche Vorgaben gelten können.

Je nach Modell kann ein Pool nur aufgestellt oder teilweise oder komplett in die Erde eingelassen werden. Für das Einlassen sind Erdarbeiten nötig, teils auch Betonierung. Vorab lohnt die Nachfrage bei der örtlichen Behörde, ab welchem Beckenvolumen eine Baugenehmigung erforderlich ist.

Wasseranschluss: Gartenwasserzähler ist tabu

Für einen Pool werden in der Regel mehrere Tausend Liter Frischwasser benötigt. Wichtig ist dabei eine Gebührenfrage: Wasser darf nicht über einen Gartenwasserzähler entnommen werden, weil dieses Wasser üblicherweise von Abwassergebühren befreit ist.

Poolwasser entsorgen: In der Regel gilt es als Abwasser

Wenn das Wasser getauscht werden muss oder die Saison endet, gelten kommunale Vorgaben. WiE empfiehlt, sich dafür bei der zuständigen Stelle vor Ort zu erkundigen, zum Beispiel beim Ordnungsamt, Umweltamt oder der lokalen Wasserbehörde.

Da Poolwasser häufig mit Chlor oder anderen Mitteln behandelt wird und außerdem durch Staub, Algenpartikel oder Sonnencreme verunreinigt ist, wird es in der Regel als Abwasser eingestuft. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät, das Wasser typischerweise in den öffentlichen Abwasserkanal einzuleiten, praktikabel etwa mit einer Tauchpumpe aus dem Baumarkt.

Eine Entsorgung im Garten ist in der Regel nicht zulässig, weil verunreinigtes Wasser ins Grundwasser gelangen kann. Außerdem kann die große Wassermenge den Boden überfordern und dadurch Schäden am eigenen Gebäude oder am Nachbargebäude begünstigen.

WEG und Sondernutzungsrecht: Teilungserklärung entscheidet mit

Bei Wohnungseigentum reicht es nicht, dass eine Gartenfläche per Sondernutzungsrecht exklusiv genutzt werden darf. WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller betont, dass trotzdem Bindungen bestehen. Zuerst zählt der Blick in die Teilungserklärung, weil dort Vorgaben zur Nutzung stehen können und das Aufstellen oder der Einbau eines Pools auch untersagt sein kann.

Einbau oder Teileinlassen: Beschluss kann nötig sein

Wenn für den Pool in Gemeinschaftseigentum eingegriffen wird, etwa durch Ausheben von Erde oder Betonierungsarbeiten, ist in der Regel ein Gestattungsbeschluss der Miteigentümer:innen nötig. Das betrifft insbesondere Pools, die teilweise oder komplett eingelassen werden.

Der Einbau gilt als bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum. Nach Darstellung von WiE kann grundsätzlich verlangt werden, dass eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn andere Wohnungseigentümer:innen dadurch nicht beeinträchtigt werden oder wenn alle beeinträchtigten Eigentümer:innen einverstanden sind. WiE schätzt, dass eine Beeinträchtigung bei einem Pool häufig nicht vorliegt.

Wird ein Pool nur aufgestellt, kann ein Beschluss im Einzelfall entbehrlich sein. Entscheidend ist laut WiE, ob der Pool faktisch wie eine bauliche Veränderung wirkt, zum Beispiel weil er längerfristig die Nutzung der Gemeinschaftsfläche für andere erschwert oder Beeinträchtigungen wie Verschattung oder Lichtreflexionen auslöst.

Am Ende zählt eine praktische Reihenfolge: erst Teilungserklärung prüfen, dann bei Bedarf Beschluss klären und parallel Wasserbezug sowie Entsorgung nach den örtlichen Regeln organisieren.

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Autor:

Meike Jakob aus Landau

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