Garage als Lager nutzen: Wann eine Genehmigung nötig wird
- Garage als Lager nutzen? Eine für ein Auto genehmigte Garage ist kein reiner Lagerraum - ein Fahrzeug muss stets Platz finden können
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Garage als Lager nutzen. Köln macht deutlich, dass eine Garage rechtlich kein Abstellraum ist. Wer sie überwiegend als Lager nutzt, riskiert Ärger mit der Bauaufsicht und muss im Zweifel eine Genehmigung nachholen. Entscheidend ist, ob der Stellplatz weiterhin tatsächlich für ein Fahrzeug nutzbar bleibt.
Das Verwaltungsgericht Köln hat klargestellt, dass Garagen baurechtlich dem Abstellen von Fahrzeugen dienen. Wird die Nutzung verändert, etwa durch regelmäßiges Lagern von Möbeln, Kartons oder Haushaltsgeräten, kann dies als Nutzungsänderung gelten. In diesem Fall kann eine Genehmigung erforderlich werden, auf die der Immobilienverband Deutschland hinweist. Das Gericht entschied unter dem Aktenzeichen 8 K 6166/24.
Wann Lagern in der Garage erlaubt bleibt und wann nicht
Nicht jede Nutzung führt automatisch zu Problemen. Einzelne Gegenstände wie Reifen, Fahrräder oder Werkzeuge sind in der Regel unkritisch, solange sie den Stellplatz nicht blockieren. Maßgeblich ist, dass das Fahrzeug weiterhin ohne Einschränkungen abgestellt werden kann und die Garage ihren Zweck behält.
Anders sieht es aus, wenn die Garage faktisch zum Lagerraum wird. Regale, Schränke oder größere Mengen an Umzugskartons können dazu führen, dass die Stellplatzfunktion entfällt. Dann liegt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung nahe, die auch nachträglich beanstandet werden kann.
Auch Tiefgaragen unterliegen klaren Regeln
Für Tiefgaragenstellplätze gelten vergleichbare Grundsätze. Die einzelnen Stellflächen dürfen nicht regelmäßig als Lager genutzt werden. Große Boxen, feste Regale oder Schränke verstoßen gegen die Nutzungsbedingungen eines Stellplatzes und können zusätzlich brandschutzrechtliche Probleme verursachen.
In Wohnungseigentümergemeinschaften kann dies konkrete Folgen haben. Bei Verstößen darf zunächst die Unterlassung verlangt werden. Hält das Fehlverhalten an, sind auch Ordnungsmittel möglich. Darauf verweist der IVD unter Bezug auf ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg mit dem Aktenzeichen 980a C 10/23 WEG.
Am Ende zählt eine einfache Einordnung. Eine Garage bleibt rechtlich ein Stellplatz und kein Abstellraum. Wer sie überwiegend anders nutzt, bewegt sich außerhalb der genehmigten Nutzung. dpa
Autor:Jens Vollmer aus Wochenblatt Kaiserslautern |