Feiertagsregeln in Baden-Württemberg: Was am 1. Mai erlaubt ist

Auch Grillpartys sind verboten in Baden-Württemberg am 1. Mai. (Archivbild)  | Foto: Roberto Pfeil/dpa
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Baden-Württemberg. Am Donnerstag, 1. Mai, gilt im Südwesten ein besonders strenger Schutz der Feiertagsruhe. Das Landesgesetz regelt genau, welche Aktivitäten erlaubt sind und wo Grenzen liegen. Für viele Menschen bedeutet der Tag vor allem Freizeit im Frühling. Doch nicht jede Gartenarbeit oder Party ist automatisch zulässig.

Der 1. Mai ist einer der wenigen gesetzlichen Feiertage ohne religiösen Ursprung. Seit mehr als 130 Jahren steht er für den „Tag der Arbeit“, für Gewerkschaften, Kundgebungen und Ausflüge. Gleichzeitig schützt das Feiertagsgesetz in Baden-Württemberg die öffentliche Ruhe deutlich stärker als an normalen Tagen.

Freizeit und Ausflüge sind problemlos möglich

Spaziergänge, Wanderungen oder Radtouren sind am Feiertag ohne Einschränkungen erlaubt. Viele Menschen nutzen den Tag für Ausflüge in den Schwarzwald, an den Bodensee oder auf die Schwäbische Alb.

Auch Sport im Freien ist grundsätzlich möglich. Größere Veranstaltungen mit Lautsprechern oder viel Publikum können jedoch genehmigungspflichtig sein, wenn sie die Feiertagsruhe stören.

Kundgebungen gehören zur Tradition

Der 1. Mai ist traditionell der Tag für Demonstrationen und Kundgebungen der Gewerkschaften. Öffentliche Versammlungen sind daher üblich und ausdrücklich Teil der Feiertagstradition.

Grillen erlaubt - Lärm kann zum Problem werden

Eine Bratwurst auf dem eigenen Grill ist kein Problem. Das Gesetz verbietet jedoch „öffentlich bemerkbare Arbeiten“, wenn sie die Ruhe stören.

Lautstarke Gartenpartys, dauerhafte Musikbeschallung oder Feiern bis spät in die Nacht können deshalb Ärger verursachen. Entscheidend ist oft, ob der Lärm deutlich über Grundstücksgrenzen hinaus wahrnehmbar ist.

Leise Gartenarbeit ist erlaubt

Einige Tätigkeiten im Garten sind möglich, solange sie ruhig bleiben und von den Eigentümern oder Angehörigen selbst erledigt werden.

  • Unkraut jäten
  • Sträucher schneiden
  • Beete umgraben oder düngen

Nicht erlaubt sind dagegen laute Geräte oder typische Heimwerkerarbeiten.

  • Rasenmäher mit Motor
  • Laubbläser
  • Kettensägen
  • Bohren oder Hämmern

Feiern und Tanzen sind erlaubt

Anders als an sogenannten stillen Feiertagen gilt am 1. Mai kein Tanzverbot. Öffentliche Tanzveranstaltungen dürfen stattfinden. Für größere Events können dennoch Genehmigungen erforderlich sein.

Einkaufen nur eingeschränkt möglich

Die meisten Geschäfte bleiben am gesetzlichen Feiertag geschlossen. Ausnahmen gibt es etwa für Tankstellen, Kioske, Apotheken und teilweise Bäckereien. Restaurants dürfen regulär öffnen.

Auf deutschen Autobahnen und Bundesstraßen gilt außerdem ein bundesweites Fahrverbot für Lastwagen.

Bußgeld bei Verstößen

Wer trotz Feiertagsruhe laut arbeitet oder verbotene Tätigkeiten ausführt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1500 Euro. Eine Ausnahme gilt für unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt. Dazu kann etwa ein notwendiger Umzug gehören, wenn keine andere Möglichkeit besteht. dpa/red

Autor:

Cornelia Bauer aus Speyer

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