Fehler in der Steuererklärung: So klappt die Korrektur noch

Symbolbild: Eine vergessene Rechnung oder ein Zahlendreher fällt oft erst nach dem Absenden auf. Je nach Bearbeitungsstand und Frist gibt es unterschiedliche Wege, den Steuerfall noch zu korrigieren. | Foto: johannes86/stock.adobe.com
  • Symbolbild: Eine vergessene Rechnung oder ein Zahlendreher fällt oft erst nach dem Absenden auf. Je nach Bearbeitungsstand und Frist gibt es unterschiedliche Wege, den Steuerfall noch zu korrigieren.
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Fehler in der Steuererklärung korrigieren. Ja, auch nach der Abgabe lassen sich Fehler oft noch berichtigen, je nachdem, ob der Steuerbescheid schon da ist und ob der Fehler dem Finanzamt oder dem Steuerzahlenden nutzt.

Typisch ist die Situation, dass nach dem Absenden plötzlich eine Rechnung auftaucht oder ein Zahlendreher auffällt. Dann entscheidet vor allem der Zeitpunkt, wie unkompliziert die Korrektur wird. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. erklärt dazu, dass der Bearbeitungsstand und die Frage, wem der Fehler nützt, die passende Vorgehensweise bestimmen.

Ein Blick auf die Praxis zeigt, dass sich ein Prüfen lohnen kann. Die Finanzämter registrierten im Jahr 2024 insgesamt 5,9 Millionen Einsprüche gegen Steuerbescheide. In 2,8 Millionen Fällen wurden Bescheide nachträglich geändert. Das entspricht 68 Prozent.

Berichtigungspflicht: Wenn der Fehler dem Finanzamt schadet

Sobald eine fehlende, unvollständige oder falsche Angabe bekannt wird, besteht nach der Abgabenordnung eine Pflicht zur Berichtigung, wenn dadurch das Finanzamt benachteiligt wird. Wird diese Meldung unterlassen, kann das als Steuerhinterziehung gewertet werden und strafrechtliche Folgen haben.

Fehler, die zu Lasten der Steuerzahlenden gehen, müssen dagegen nicht gemeldet werden. Trotzdem kann es je nach Konstellation ein Recht auf Korrektur geben.

Vor dem Steuerbescheid: Korrigieren ist meist am einfachsten

Solange noch kein Steuerbescheid eingetroffen ist, können Änderungen in der Regel unkompliziert nachgereicht werden.

  • Bei ELSTER-Selbsterstellung kann die gespeicherte Erklärung geändert und erneut an das Finanzamt übermittelt werden.
  • Alternativ reicht ein formloser Brief oder eine elektronische „Sonstige Nachricht“ über ELSTER.
  • Wichtig sind Steueridentifikationsnummer, eine kurze Erläuterung und passende Belege.

Damit sich Postwege nicht überschneiden, kann eine telefonische Ankündigung beim Finanzamt helfen. Dann lässt sich der Fall bis zur Korrektur häufig auf „Warteposition“ setzen.

Nach dem Steuerbescheid: Vier Wochen Frist nutzen

Nach Erhalt des Steuerbescheids läuft eine vierwöchige Änderungs- und Einspruchsfrist. In dieser Zeit kommen zwei Wege in Betracht.

  • Einspruch: Der gesamte Bescheid wird überprüft. Dadurch kann sich das Ergebnis auch verschlechtern. Der Versand geht am schnellsten über ELSTER. Eine Begründung kann nachgereicht werden.
  • Antrag auf schlichte Änderung: Sinnvoll, wenn nur ein einzelner Punkt geändert werden soll, etwa weil eine Rechnung verspätet eingetroffen ist. Dann bleibt der Rest des Bescheids unangetastet.

Wichtig ist die Fristlogik. Auch wenn die Bearbeitung einer schlichten Änderung länger dauert, endet die Einspruchsfrist trotzdem nach vier Wochen.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist: Korrektur oft noch innerhalb von vier Jahren

Auch nach der Einspruchsfrist können bestimmte Fehler zum eigenen Nachteil noch innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren korrigiert werden.

Die Frist beginnt je nach Abgabesituation unterschiedlich:

  • Bei Abgabepflicht beginnt sie mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Beispiel aus der Praxis: Wird die Erklärung für 2025 im September 2026 abgegeben, läuft die Festsetzungsfrist vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030.
  • Bei freiwilliger Abgabe beginnt sie bereits im Folgejahr. Beim Jahr 2025 wäre das Zeitfenster dann vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029.

Änderungen sind außerdem möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel erst später bekannt werden, etwa neue Belege, die vorher noch nicht vorlagen und für den Bescheid relevant sind. Voraussetzung ist, dass die fehlenden Angaben nicht auf eigene Nachlässigkeit oder eigenes Verschulden zurückgehen.

Bei einfachen Schreib- oder Rechenfehlern, die erst später auffallen, kann das Finanzamt diese nach einem kurzen Antrag korrigieren.

Vorbehalt der Nachprüfung: Wenn der Bescheid ausdrücklich offen bleibt

Manche Steuerbescheide sind nicht abschließend geprüft. Steht auf der ersten Seite im Betreff „Dieser Steuerbescheid ergeht nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“, bleibt der Fall automatisch bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist offen. Dann sind Änderungen innerhalb dieser Frist in jedem Punkt möglich.

Praktische Tipps, um typische Fehler zu vermeiden

Weil es nach Erlass des Bescheids keinen allgemeinen Anspruch auf Korrektur gibt, hilft vor allem saubere Vorbereitung.

  • Die Steuererklärung in Ruhe erstellen, da unter Zeitdruck mehr Zahlendreher und Flüchtigkeitsfehler passieren.
  • Am Ende Beträge und Angaben noch einmal systematisch prüfen.
  • Belege sofort ablegen oder abfotografieren und in einem digitalen Steuerordner speichern.
  • Hinweise des Finanzamts zur Erklärung lesen und einhalten, um eigenes Verschulden zu vermeiden.

Unterm Strich gilt: Je früher ein Fehler auffällt, desto einfacher ist die Korrektur, und Fristen entscheiden häufig darüber, welcher Weg rechtlich und praktisch am sinnvollsten ist.

Autor:

Meike Jakob aus Landau

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