Falschparker melden: Urteil zu Datenschutz und Persönlichkeitsrecht

Falschparker melden: Auch hier muss man  Persönlichkeitsrechte und Datenschutz beachten – sonst drohen Schadenersatzansprüche | Foto: Henning Kaiser/dpa-mag
  • Falschparker melden: Auch hier muss man Persönlichkeitsrechte und Datenschutz beachten – sonst drohen Schadenersatzansprüche
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Falschparker melden. Private Personen können Verkehrssünder über Apps, Online-Portale oder Formulare bei den Behörden anzeigen. Doch wer dabei Beweisfotos hochlädt, muss den Datenschutz einhalten – sonst droht Ärger.

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (Az.: 4 U 464/25), über das der Deutsche Anwaltverein (DAV) informiert, zeigt: Auch Regelbrecher haben Persönlichkeitsrechte – ebenso unbeteiligte Dritte.

Der Fall: Foto eines Falschparkers mit Beifahrer

Eine Person fotografierte ein verkehrswidrig geparktes Auto und meldete den Verstoß über die Plattform „weg.li“ an die zuständige Behörde. Auf dem Bild war jedoch auch der Beifahrer klar erkennbar – und nicht verpixelt.

Das Foto blieb rund eineinhalb Jahre auf der Plattform abrufbar und konnte sowohl von Behördenmitarbeitern als auch von Personen mit entsprechendem Link gesehen werden.

Gericht: Verletzung der Persönlichkeitsrechte

Für den Beifahrer stellte das eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte dar. Er klagte auf Löschung sowie immateriellen Schadenersatz – und bekam recht:

Das OLG Dresden sprach ihm 100 Euro Schadenersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu.

Falschparker melden: Grundsatz der Datenminimierung verletzt

Das Gericht befand, dass die Abbildung des Beifahrers für die Anzeige der Ordnungswidrigkeit nicht notwendig war.
Zwar sei die Anzeige selbst ein berechtigtes Interesse, der Beklagte hätte aber:

  • das Foto so aufnehmen können, dass der Beifahrer nicht zu sehen ist
  • oder diesen unkenntlich machen können. [dpa/tmn]
Autor:

Stephanie Walter aus Wochenblatt Kaiserslautern

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