E-Rezepte Steuererklärung 2025: Name auf Apothekenbon Pflicht

Symbolbild: Für den Steuerabzug von Krankheitskosten zählen 2025 strengere Nachweise. Bei E-Rezepten ist ein Apothekenbon mit Name und Zuzahlung entscheidend. | Foto: MQ-Illustrations/stock.adobe.com
  • Symbolbild: Für den Steuerabzug von Krankheitskosten zählen 2025 strengere Nachweise. Bei E-Rezepten ist ein Apothekenbon mit Name und Zuzahlung entscheidend.
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E-Rezepte Steuererklärung 2025. Krankheitskosten lassen sich nur dann als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wenn der Apothekenbeleg den Namen der Patientin oder des Patienten enthält.

Gerade wer regelmäßig Medikamente holt und statt rosa Rezeptzettel nur noch Gesundheitskarte oder App nutzt, merkt die Änderung oft erst beim Sortieren der Unterlagen. Für die Steuererklärung 2025 zählt beim Finanzamt nicht die digitale Rezept-Info allein, sondern ein Bon, der die wichtigsten Angaben eindeutig zuordnet.

Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. hin. Nach ihrer Einordnung gilt für 2025 erstmals wieder die reguläre Nachweispflicht, nachdem es für die Steuererklärung 2024 noch eine vereinfachte Übergangsregelung gab.

Welche Angaben der Apothekenbon für 2025 enthalten muss

Bei E-Rezepten erscheint der Name nicht immer automatisch auf dem Kassenbon. Für den steuerlichen Nachweis braucht es laut Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. einen Beleg, der die Ausgaben klar zuordnet und die Rezeptdetails dokumentiert.

  • Name der Patientin oder des Patienten
  • Medikament oder medizinisches Hilfsmittel
  • Kaufpreis in Euro
  • Höhe der Zuzahlung in Euro
  • Art des Rezepts

Fehlen diese Angaben, kann das Finanzamt den Abzug der Krankheitskosten ablehnen.

Was bei fehlenden Belegen oft noch möglich ist

Viele Belege werden im Alltag nicht systematisch gesammelt oder beim Kauf nicht geprüft. Nachträglich lässt sich jedoch manchmal noch nachbessern.

  • Stammapotheken führen häufig ein Kundenkonto mit den getätigten Käufen. Auf Nachfrage sind Ersatzbelege oder eine Jahresaufstellung möglich.
  • Bei Online-Apotheken können Rechnungen oft im Kundenkonto erneut heruntergeladen und lokal archiviert oder ausgedruckt werden.

Wann sich das Sammeln steuerlich überhaupt auszahlen kann

Krankheitskosten wirken sich steuerlich erst aus, wenn die sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese Grenze berechnet das Finanzamt abhängig von Einkommen, Familienstand und der Zahl der steuerlich berücksichtigten Kinder. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. nennt dafür eine Spanne von 1 bis 7 Prozent des Einkommens.

Berücksichtigungsfähig sind vor allem ärztlich verordnete Medikamente und medizinische Hilfsmittel sowie Zuzahlungen bei Kassenleistungen. Bei chronischen Erkrankungen kann zusätzlich eine ärztliche Verordnung für nicht rezeptpflichtige Medikamente als Privatrezept helfen, damit die Ausgaben grundsätzlich nachweisbar bleiben.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen außerdem weitere Krankheitskosten, etwa für Sehhilfen, Zahnarztbehandlungen, Zuzahlungen zur Physiotherapie oder Kur sowie Rechnungen von Laboren und Heilpraktikern, sofern die Krankenkasse diese nicht übernommen hat.

Am Ende entscheidet die Kombination aus vollständigen Belegen und dem Überschreiten der Eigenbelastungsgrenze darüber, ob sich Krankheitskosten in der Steuererklärung 2025 tatsächlich steuermindernd auswirken.

Autor:

Meike Jakob aus Landau

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