Direktversicherung kündigen: Wann der Rückkaufswert beim Arbeitgeber bleibt
- Es besteht kein rechtlicher Grund, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf die Auszahlung des Rückkaufwertes einer Direktversicherung hat.
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Direktversicherung kündigen. Eine Kündigung führt nicht automatisch dazu, dass Beschäftigte den Rückkaufswert ausgezahlt bekommen. Entscheidend sind vor allem der Versicherungsnehmer, ein mögliches Bezugsrecht und die Vereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung.
Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Klage eines Arbeitnehmers ab, der nach der Kündigung seiner Direktversicherung 8.500 Euro verlangte. Auf das Urteil mit dem Aktenzeichen 8 SLa 92/25 macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins aufmerksam.
Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Lebens- oder Rentenversicherung für Beschäftigte ab. Häufig werden die Beiträge teils über eine Entgeltumwandlung aus dem Bruttogehalt und teils durch einen Zuschuss des Arbeitgebers finanziert.
Versicherungsnehmer und Bezugsrecht sind entscheidend
Im verhandelten Fall war die Versicherung nach Ablauf der Widerspruchsfrist eines Opt-out-Systems abgeschlossen worden. Der Arbeitgeber finanzierte die Hälfte der Beiträge als Zuschuss, die andere Hälfte stammte aus Entgeltumwandlung.
Der Arbeitnehmer bestritt später das Bestehen des Vertrags und erstritt dessen Kündigung. Der Versicherer zahlte den Rückkaufswert von 8.500 Euro an die Arbeitgeberin aus. Diese war im Vertrag als Versicherungsnehmerin eingetragen. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht für den Arbeitnehmer gab es nicht.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts hatte der Beschäftigte deshalb keinen Anspruch auf das Geld. Eine Auszahlung an ihn hätte nach Ansicht des Gerichts angesichts des Arbeitgeberzuschusses zu einer ungerechtfertigten Bereicherung geführt.
Umgewandeltes Gehalt bleibt meist bis zur Rente gebunden
Ob Beschäftigten wenigstens der Anteil aus der Entgeltumwandlung zustehen kann, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Daraus lässt sich daher keine allgemeine Regel für diesen Teil der Beiträge ableiten.
Rechtsanwalt Thomas Granetzny ordnet die Rechtslage so ein: «Bei der Kündigung der Direktversicherung ist eine sofortige Rückzahlung des Arbeitnehmeranteils in der Regel nicht vorgesehen. Meist bleibt der umgewandelte Betrag bis zum Versorgungsfall gebunden.»
Maßgeblich bleiben die Bedingungen des Versicherungsvertrags, die Entgeltumwandlungsvereinbarung und mögliche Betriebsvereinbarungen. «Das Urteil basiert auf konkreten Bedingungen der Versicherung und der Gesamtbetriebsvereinbarung. Daher können im Einzelfall andere Regelungen zu anderen Ergebnissen führen», so Granetzny. Eine Prüfung dieser Unterlagen kann deshalb klären, ob die Entgeltumwandlung wirksam vereinbart wurde und ob ein Widerspruch möglich ist. [dpa/red]
Autor:dpa content aus Ludwigshafen |