Bienen auf dem Balkon: WEG darf Haltung untersagen

Hobby-Imkerei mit Hausregeln: Wer Bienen auf dem Balkon der Eigentumswohnung halten will, sollte sich lieber die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft einholen. | Foto: dpa
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Bienen auf dem Balkon. Bienenvölker auf dem Balkon einer Eigentumswohnung sind nicht ohne Weiteres zulässig. Ein Urteil des Landgerichts Köln zeigt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft mitentscheiden kann und Bienenhaltung ohne Zustimmung untersagen darf.

Im entschiedenen Fall stritt eine Kölner Wohnungseigentümergemeinschaft mit zwei Eigentümern über mehrere Bienenkästen auf einem Balkon. Die Gemeinschaft verlangte die Unterlassung der Bienenhaltung und die Entfernung eines Schildes mit der Aufschrift «Honig aus eigener Imkerei» an der Wohnungseingangstür.

Das Landgericht Köln bestätigte das Verbot in zweiter Instanz. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Haltung der Bienenvölker auf dem Balkon eine erhebliche Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer dar und überschreitet die Grenzen der zulässigen Wohnnutzung.

Auch ein Türschild kann zustimmungspflichtig sein

Entfernt werden muss nach dem Urteil auch das Schild an der Wohnungseingangstür. Das Gericht wertete es als bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums. Dafür wäre ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nötig gewesen.

Für Wohnungseigentümer bedeutet das Urteil, dass Bienenhaltung und sichtbare Veränderungen im Gemeinschaftsbereich vorab mit der WEG abgestimmt werden müssen. Das kann spätere Streitigkeiten und Rückbaukosten vermeiden. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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