Berufskrankheit anerkennen lassen: So läuft das Verfahren ab

Berufskrankheit ja oder nein - das entscheidet ein Verfahren. Ärztinnen, Arbeitgeber oder Betroffene können den Verdacht melden. Je früher, desto besser. | Foto: dpa
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Berufskrankheit anerkennen. Wird eine Krankheit durch Belastungen im Job verursacht, kann sie als Berufskrankheit gelten. Eine Anerkennung bringt Zugang zu medizinischer Versorgung, Reha-Maßnahmen und unter Umständen zu einer Rente.

Grundlage ist meist die sogenannte Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste). Darin sind Erkrankungen aufgeführt, die nach medizinischen Erkenntnissen besonders häufig durch bestimmte berufliche Tätigkeiten entstehen. Nur wenn eine Krankheit dort steht, wird sie in der Regel als Berufskrankheit anerkannt.

Eine Neuerung steht bereits fest. Das Bundeskabinett beschloss Ende Mai, Parkinson nach langjährigem, häufigem und selbst angewendetem Kontakt mit Pestiziden in die Liste aufzunehmen. Nun muss noch der Bundesrat zustimmen. Betroffene etwa aus Landwirtschaft, Gartenbau oder Forstwirtschaft können sich laut Bundesarbeitsministerium bereits jetzt an Arzt oder Unfallversicherungsträger wenden.

Auch nicht gelistete Krankheiten können anerkannt werden

Grundsätzlich ist eine Anerkennung auch möglich, wenn eine Erkrankung nicht in der Liste steht. Voraussetzung ist, dass medizinische Erkenntnisse zeigen, dass Menschen in einem bestimmten Beruf deutlich häufiger daran erkranken als die Allgemeinbevölkerung.

Der Weg zur Anerkennung gilt allerdings oft als langwierig. Fachleute raten deshalb, einen Verdacht möglichst früh zu melden. Je früher ein Verfahren startet, desto eher lässt sich prüfen, ob ein Zusammenhang mit der Arbeit besteht.

So beginnt das Anerkennungsverfahren

Das Verfahren startet, wenn ein Verdacht gemeldet wird. Das kann durch Ärzte, Arbeitgeber, Krankenkassen oder auch durch die betroffene Person selbst geschehen. Ärzte und Arbeitgeber sind sogar verpflichtet, einen solchen Verdacht an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu melden.

Der Unfallversicherungsträger prüft anschließend im Einzelfall, ob die Krankheit tatsächlich durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Dazu werden unter anderem ärztliche Gutachten eingeholt.

Zusätzlich wird häufig untersucht, welchen Belastungen Beschäftigte während ihres Arbeitslebens ausgesetzt waren. Dazu gehören Fragebögen, persönliche Gespräche oder auch Untersuchungen direkt am Arbeitsplatz. Je nach Fall kann die Prüfung mehrere Monate dauern.

Versicherte sollten Fragebögen möglichst genau und ausführlich ausfüllen. Häufig können sie selbst am besten beschreiben, welchen Einwirkungen sie im Job ausgesetzt waren.

Leistungen oder Widerspruch nach der Entscheidung

Wird eine Erkrankung anerkannt, steht laut Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung zunächst die Behandlung im Mittelpunkt. Ziel ist es, die Folgen der Krankheit zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden.

Mögliche Leistungen reichen von medizinischer Behandlung über Rehabilitationsmaßnahmen bis zu beruflicher Wiedereingliederung. Wenn die Erwerbsfähigkeit dauerhaft um mindestens 20 Prozent gemindert ist, kann auch eine Rente gezahlt werden.

Lehnt der Unfallversicherungsträger die Anerkennung ab, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Wird dieser ebenfalls abgelehnt, kann der Fall vor dem Sozialgericht geklärt werden.

Wie häufig eine Anerkennung erfolgt, zeigen aktuelle Zahlen. Im Jahr 2024 gingen bei Berufsgenossenschaften und Unfallkassen 90.749 Verdachtsanzeigen ein. In 26.821 Fällen wurde die Erkrankung schließlich als Berufskrankheit anerkannt. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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